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veröffentlicht am 15. September 2023
Der Besteller eines Werkvertrags kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Tut er dies, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Unternehmer muss sich jedoch unter anderem dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Der Bundesgerichtshof äußert sich in seiner Entscheidung vom 1.8.2023 (Az.: X ZR 118/22) zum Umfang der in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen.
Dr. Julia Müller
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht
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