OLG Oldenburg: Keine Prüf- und Hinweispflichten bezüglich nachfolgender Gewerke

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​veröffentlicht am 15. November 2022

 

Ein Unternehmer muss sowohl Planung als auch Ausführung einer Bauleistung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung überhaupt zu dem geschuldeten Werkerfolg führen kann. Erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Bestellers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17) hatte sich nunmehr mit dem Umfang dieser Prüf- und Hinweispflicht zu beschäftigen - insbesondere dahingehend, was nachfolgende Gewerke betrifft.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

 

  • In aller Regel gebietet es die Leistungstreuepflicht im Bauvertrag nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.
  • Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Besteller selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.
  • Das gilt umso mehr, als der nachfolgende Unternehmer gem. § 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B seinerseits verpflichtet ist, dem Auftraggeber etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart oder gegen die Eignung der Vorleistung mitzuteilen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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