Schweigen ist Gold: Von der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder

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​​​​Aufsichtsratsmitglieder sind von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Interessenpluralität. Weitere Schranken setzen die Treuepflicht und die (beschränkte) Zuständigkeit des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes.
 

Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitglieds …

Mitglieder des Aufsichtsrates kommen aufgabenbedingt mit einer Vielzahl von vertraulichen Unternehmensinformationen in Berührung:
 
Damit der Aufsichtsrat die ihm obliegenden Aufgaben, wie bspw. die Überwachung der Geschäftsleitung oder die Beschlussfassung im Rahmen von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften sachgerecht ausüben kann, sieht das Gesetz nicht nur eine Berichtspflicht seitens des Vorstandes vor, sondern auch Einsichts- und Prüfungsrechte mit denen der Aufsichtsrat eigeninitiativ unternehmensinterne Informationen beschaffen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen kann.
 
Als Korrelat hierzu sind die Aufsichtsratsmitglieder von Gesetz wegen verpflichtet, über alle ihnen durch ihre Aufsichtsratstätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen oder geheimen Vorgänge der Gesellschaft, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Eine Verletzung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung kann für das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, wie bspw. eine Abberufung oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft, nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
 

… nicht nur gegenüber außenstehenden Personen

Gegenüber unternehmensfremden außenstehenden Personen versteht sich die Verschwiegenheitsverpflichtung von selbst. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt grundsätzlich aber auch gegenüber Aktionären und Mitarbeitern des Unternehmens. Selbst gegenüber der (natürlichen oder juristischen) Person, die aufgrund eines Entsendungsrechts das betreffende Aufsichtsratsmitglied überhaupt erst in den Aufsichtsrat entsandt hat, kann das Aufsichtsratsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
 
So müssen sich bspw. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegenüber so manchem Informationsinteresse der Arbeitnehmer „erwehren”. Selbst ein anerkanntes Informationsinteresse der Arbeitnehmer tritt nämlich grundsätzlich erst einmal gegenüber der Verschwiegenheitsverpflichtung des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes zurück.
 
Sonderregelungen bestehen demgegenüber für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft (wie bspw. einer an der Gesellschaft beteiligten Gemeinde) in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Diese „kommunalen” Aufsichtsratsmitglieder unterliegen bei den Berichten, die sie aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften der entsendenden Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitsverpflichtung. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Offenbarung von vertraulichen Angaben für die Zwecke der Berichterstattung erforderlich ist. Zur Wahrung der Interessen des Unternehmens an der Geheimhaltung der vertraulichen Unternehmensinformationen belegt das Gesetz aber im Gegenzug die Personen einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die damit betraut sind, die Beteiligungsberichte der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder entgegenzunehmen.
 

Sachliche Reichweite der Verschwiegenheitsverpflichtung

Die gesetzlich geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auf alle vertraulichen oder geheimen Vorgänge der Gesellschaft, die dem Aufsichtsratsmitglied durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind.
 
Darüber hinaus kann das Aufsichtsratsmitglied im Einzelfall aber auch verpflichtet sein, (vertrauliche) Unternehmensinformationen, die ihm außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln:
 
Wie jedes andere Organmitglied auch, unterliegt das Aufsichtsratsmitglied gegenüber dem Unternehmen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese verpflichtet das Aufsichtsratsmitglied u.a. zur Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Diese Loyalität verbietet es dem Aufsichtsratsmitglied – jedenfalls bei einem überwiegenden Interesse des Unternehmens – auch anderweitig erhaltene (vertrauliche) Informationen zu verbreiten oder sich z.B. zu aktuellen Geschäftsvorfällen des Unternehmens (negativ) zu äußern.
 
In diesem Bereich läuft das einzelne Aufsichtsratsmitglied auch schnell Gefahr, außerhalb seiner eigenen Kompetenzen zu handeln. Die Bestimmung einer gemeinsamen Sprachregelung bzw. die Entscheidung darüber, welche Informationen z.B. im Rahmen eines öffentlichkeitswirksamen Geschäftsvorfalls an die Öffentlichkeit gegeben werden, liegen in der Entscheidung des Vorstandes oder – sofern es z.B. um eine Angelegenheit der Vorstandsüberwachung geht – im Verantwortungs-/Zuständigkeitsbereich des Gesamtaufsichtsrates nicht aber in dem eines einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes.
 
Auch insoweit gilt also im Zweifelsfall der Grundsatz: Schweigen ist Gold.
 
zuletzt aktualisiert am 18.11.2015

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Dr. Thies Boelsen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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