China-ASEAN – Attraktive Perspektiven

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Durch ein gemeinsames Freihandelsabkommen zwischen China und ASEAN ist eine Wirtschaftszone mit 1,9 Milliarden Menschen entstanden. Für Investoren eine günstige Konstellation.
 
Bis vor kurzem wurde, auch von vielen deutschen mittelständischen Unternehmen, die Volksrepublik (VR) China als verlängerte Werkbank angesehen. Gerne wurden dazu „unter Zollverschluß” die Waren von Deutschland oder Europa in die VR China befördert und anschließend zurück nach Deutschland gebracht. Hinzu kommt, dass viele deutsche Mittelständler Waren nach Südostasien exportieren, aber oftmals nicht mit einer Produktion vor Ort vertreten sind.
 
Durch die immer noch aktuelle Abwertung des Euros gegenüber dem chinesischen Renminbi (RMB), steigende Löhne vor Ort, aufgrund umfangreicher bürokratischer Hindernisse, aber auch, da Just-in-Time-Produktionen kürzere Lieferwege verlangen, stellen in der jüngsten Vergangenheit mehrere Unternehmen ihre traditionellen Produktions- und Vertriebswege auf den Prüfstand. Überlegt wird dabei nicht nur, vermehrt auch Südostasien als Markt unmittelbar von der VR China aus zu beliefern, sondern auch, regionale Logistik-Zentren außerhalb des Landes aufzubauen.
 
Der folgende Beitrag bezieht sich auf Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in einem ASEAN-Mitgliedsstaat oder der VR China.
 

Zum Hintergrund:

China und die 10 ASEAN-Staaten einigten sich nach über 8-jährigen Verhandlungen auf ein gemeinsames Freihandelsabkommen, das am 1. Januar 2010 in Kraft trat. Damit entstand eine Wirtschaftszone mit 1,9 Milliarden Menschen.
 

Die mehrstufige Implementierung des Freihandelsabkommen

Bereits 2010 schafften China und die 6 ASEAN-Gründungsstaaten (Brunei, Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur und Thailand) 90 Prozent aller Zölle ab. Die Einfuhrzölle betragen für diese Staaten seitdem zwischen 0 bis zu 5 Prozent für Agrarprodukte. Die 4 wirtschaftlich weniger starken Länder Kambodscha, Laos, Myanmar und Vietnam (CLMV) hatten Übergangsregelungen zu ihren Gunsten durchgesetzt. Doch diese liefen für Vietnam schon 2013 sowie für Laos und Myanmar im Jahr 2015 aus, so dass auch dort maximal 5 Prozent Zölle für Agrarprodukte gelten. Ab 2017 gilt dies schließlich auch für Kambodscha. Grundsätzlich besteht für sonstige Güter Zollfreiheit, allerdings gibt es noch Ausnahmen: beispielsweise für seltene Erden (VR China) und, leider bedeutsam für die deutsche Maschinen- und Anlagenindustrie, auch für den Automobilsektor. Die gute Nachricht: diese Ausnahmen sollen bis 2018 schrittweise ebenfalls auf 0 Prozent gesenkt werden. Damit sind bereits jetzt schon rund 99 Prozent aller Produkte zollfrei – oder in Waren ausgedrückt: der Handel zwischen China und den ASEAN Ländern ist für ca. 9.400 Produkte zwischenzeitlich zollfrei.
 
Aber Achtung: Weiterhin zu beachten ist, dass nichttarifäre Handelshemmnisse bestehen, wie z.B. spezielle Einfuhrzertifikate oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen, welche vorgelegt werden müssen. Dies ist bei der Planung der Supply Chains strikt zu berücksichtigen.
 
Auch künftig sieht das Abkommen eine gemeinsame Verpflichtung aller teilnehmenden Staaten zur langfristigen Marktliberalisierung vor. Bislang liegt der Schwerpunkt lediglich auf der Warenverkehrsfreiheit, während Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheiten noch kaum tangiert sind. Dies hat dann leider erhebliche Auswirkungen auf Auslandsinvestitionen, auch auf mittelbare Investitionen deutscher Unternehmen.
 
Parallel zu dem Abkommen mit China wurde auch der Waren-Binnenhandel innerhalb der ASEAN-Staaten weiter erleichtert; am 17. Mai 2010 trat das neue Warenhandelsabkommen ATIGA (ASEAN Trade in Goods Agreement) nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten in Kraft. Zuvor wurden Zölle und nichttarifäre Hemmnisse im ASEAN-Binnenhandel durch das Abkommen über ein gemeinsames Zoll-Präferenzschema CEPT (Agreement on Common Effective Preferential Tariff) sowie Zusatzabkommen und Durchführungsvorschriften geregelt. Das ATIGA erfasst diese Regelungen nun einheitlich und ersetzt CEPT. Damit soll eine Reduzierung der Kosten sowie eine Vereinfachung des Warenverkehrs innerhalb der ASEAN-Freihandelszone erzielt werden. So sind die Verpflichtungen der Mitglieder zu Zollsenkungen bis zum Jahr 2015 im Anhang des ATIGA aufgeführt. Wie beim Warenhandel mit China wurden Anfang 2010 auch im Binnenhandel zahlreiche Zölle insbesondere der 6-ASEAN Gründungsmitglieder aufgehoben.
 
Die Konsequenzen der Freihandelsabkommen sind beachtlich. Damit hat sich für Unternehmen, die nach ASEAN exportieren, der Wettbewerb verschärft, da die nationalen Einfuhrzölle für fertige Produkte bestehen bleiben. Nur bei lokaler Wertschöpfung in Höhe von 40 Prozent profitieren Unternehmen von den Präferenzzöllen. Deutsche Hersteller, die in ASEAN produzieren und damit die erforderliche Wertschöpfung generieren, profitieren hingegen zunehmend von der vereinbarten Reduktion der Einfuhrzölle. Zum einen können für in der Staatengemeinschaft hergestellte Waren neue Absatzmärkte in China erschlossen werden. Zum anderen wurden die Beschaffungskosten für Rohstoffe und Vormaterialien aus China für Produktionsaktivitäten in ASEAN gesenkt.
 

Wie können deutsche Unternehmen die neuen Abkommen nutzen?

Zunächst ist es wichtig, dass in die Planung eines Standorts oder eines Distributionslagers neben den steuerlichen Fragestellungen vor allem auch eine Zollanalyse durchgeführt wird.
 
Beispiel: Wer nicht ausschließlich von China in die ASEAN-Staaten liefern möchte, der ist möglicherweise mit einem Zolllager in Hongkong gut beraten. Hongkong erhebt weder Einfuhrumsatzsteuern noch Zölle und dementsprechend können dort administrativ einfach Waren ein- und ausgeführt werden. Aber Achtung: Ein Umpacken der Waren kann unter Umständen dazu führen, dass die Präferenzverzollung verloren geht.
 
Weiterhin muss geprüft werden, wie Abrechnungen erfolgen können. Wenn bisher Kunden im südostasiatischen Raum durch das deutsche Stammhaus beliefert wurden, dann können diese Lieferbeziehungen nicht ohne weiteres umgestellt werden. Die deutsche Finanzverwaltung sieht in solchen Fällen gerne eine Funktionsverlagerung, die in Deutschland zu versteuern ist. Auch muss darauf geachtet werden, dass bei Vertriebsgesellschaften in niedrig besteuerten Ländern – hierzu gehören nicht nur Hongkong und Singapur, sondern auch eine Reihe von anderen Ländern der ASEAN-Staaten – keine deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift. Zu guter Letzt ist zu prüfen, ob ggf. auch Verrechnungspreise adaptiert werden und mit einer Verrechnungspreisstudie dokumentiert werden müssen.
 
Insgesamt ist es also ein großes Projekt, das es erfolgreich zu managen gilt. Aber der Preis ist heiß: Verminderte Einfuhrzölle, die einen direkten und erheblichen Einfluss auf die Gewinnmarge der Produkte haben.

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Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

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