Höhe der Toleranzschwelle für Kostenüberdeckungen vom BayVGH neu entschieden

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​veröffentlicht am 28. Juli 2023

 

Mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Aktenzeichen 4 N 20.1054) hat der BayVGH seine Rechtsprechung zur sog. Toleranzschwelle für fehlerhafte Gebührenkalkulationen geändert.

 

Historie

Ausgangspunkt der Kette an Urteilen über die unterschiedlichen Instanzen war ein Streit über die Höhe von Abfallgebühren aus dem Bemessungszeitraum 2013 / 2014. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legte mit Urteil vom 17. August 2017 – 4 N 15.1695 dar, dass der Satzungsgeber über einen sich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ergebenden Spielraum verfügt, dass geringfügige Überschreitungen als unbeabsichtigte Folge prognostischer Unsicherheiten in Höhe von bis zu 12 % grundsätzlich keine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellten. Demnach waren die streitgegenständlichen Gebührensätze im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Auf die Revision des Antragstellers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2019 – 9 CN 1.18 – das Urteil des BayVGH auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Einer Toleranzschwelle in Höhe von 12 % fehle es mit Blick auf die mit der Fehlertoleranz verbundene Einschränkung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung.

 

Änderung

Der BayVGH entschied in diesem Fall erneut. In seinem Urteil vom 27. Juni 2023 (4 N 15.1685) wird die Toleranzschwelle deutlich reduziert. Eine durch unbeabsichtigte Kalkulationsfehler verursachte Kostenüberdeckung ist als geringfügig anzusehen, wenn die Höhe der Überdeckung im Verhältnis zu den fehlerbereinigten gebührenfinanzierten Gesamtkosten mehr als 5 % nicht überschreitet. Außerdem gilt die Toleranzschwelle nicht für Überdeckungen, die bewusst herbeigeführt wurden.

 

Im Tenor wird deutlich, dass eine Fehlertoleranz von 5 % der Rechtslage in mehreren anderen Bundesländern, z.B. Baden-Württemberg oder Niedersachen, entspricht.

 

Die Reduzierung der Toleranzschwelle führt im vorliegenden Fall dazu, dass die durch Kalkulationsfehler hervorgerufene Kostenüberdeckung die Toleranzschwelle überschreitet und die Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen.

 

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