Bundesrat stimmt der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung zu

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​veröffentlicht am 28. April 2023


Am 31. März 2023 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zugestimmt. Durch die Änderung der TrinkwV werden die Vorgaben der neuen europäischen Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie (EU) 2020/2184) umgesetzt. Die novellierte Trinkwasserverordnung sieht umfassende Änderungen vor, die weitreichende Auswirkungen für die kommunale Wasserwirtschaft zur Folge haben.

Risikomanagement als Voraussetzung

Unter anderem schreibt die Verordnung verpflichtend einen risikobasierten Ansatz für die Sicherheit in der Trinkwasserversorgung fest. Dabei geht es um die Qualitätssicherung entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme in Gebäuden. (Lesen Sie hierzu: TrinkwV 2023 – Verpflichtendes Risikomanagement für Trinkwasserversorger)
 

Neue und geänderte Qualitätsparameter

Neben dem Risikomanagement gab es auch Änderungen bei Parameterwerten. So unterscheidet sich beispielsweise der Grenzwert, den die Europäische Trinkwasserrichtlinie erstmals für Legionellen festlegt, vom deutschen Wert. Dies wird zu Änderungen im deutschen Trinkwasserrecht für den Bereich der Trinkwasser-Installationen führen. Zudem wird der Grenzwert für Blei nochmals herabgesetzt. Dies betrifft sowohl das Trinkwasser selbst als auch die Werte in den verwendeten Materialien und Werkstoffen. Zudem wird es ein Verbot von noch vorhandenen Bleileitungen geben. Bisher konnten Bleileitungen in der Versorgung belassen werden, solange der Grenzwert nicht überschritten wurde. Jetzt müssen die noch vorhandenen Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 stillgelegt oder ausgetauscht werden.

Zugleich sieht die TrinkwV neue Parameter vor, wie z.B. für Microcystin-LR, eine von Cyanobakterien produzierte toxische Substanz und für hormonell wirkende Stoffe wie Bisphenol A. Ebenfalls neu ist der Grenzwert für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Diese Ewigkeitschemikalien werden nicht vollständig abgebaut. Sie reichern sich in der Umwelt und im Körper von Menschen und Tieren an und können dort zu toxikologischen Schäden führen. Wasserversorger müssen PFAS gegebenenfalls mit hohem technischem Aufwand herausfiltern. Manche Versorgungsunternehmen investieren jetzt schon zweistellige Millionenbeträge.1 Diese Kosten sind letztlich von den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu tragen.


Erweiterte Informationspflicht

Informationen über Wasserqualität, Preise, Wasserverlustraten oder das Wassersparen müssen künftig für die Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem leichtest zugänglichen Weg, zum Beispiel mit der Jahresabrechnung oder mit Hilfe von intelligenten Anwendungen, bereitgestellt werden. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über den richtigen Umgang mit Trinkwasser informiert werden, d.h. sowohl mit Blick auf einen ressourcensparenden Umgang als auch die Vermeidung des Konsums von abgestandenem und damit qualitativ schlechterem Wasser.

 

Die zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung soll in Kürze in Kraft treten, Wir beraten Sie gern bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Gesetzesänderung und bei der effizienten Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen.


 



Quelle:
1 Vgl. DVGW e.V.: 2023-03-31 - Neue TrinkwV beschlossen, zuletzt abgerufen am 24.04.2023.

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Tanja Martin

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