Reduzierung von Niederschlagswassergebühren an enge Bedingungen geknüpft

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 29. April 2022

 

Die Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen und die daraus resultierende Heranziehung zu Benutzungsgebühren sind regelmäßig Inhalt von Streitigkeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Gebühren zur Entwässerung bebauter oder versiegelter Flächen (Niederschlagswassergebühren), mit dem sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jüngst auseinandergesetzt hat (OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 9 E 932/21).


Im konkreten Fall ging es um die Beschwerde eines Grundstückseigentümers gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für ein 310 m² großes Grundstück. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass der verwendete Maßstab der bebauten und versiegelten Fläche unzulässig und in seinem konkreten Fall ungerecht sei. So versickere mindestens 90 % der auf seinem Grundstück anfallenden Regenmenge und könne deshalb nicht in die Anlage der Abwasserbeseitigung gelangen. Zudem stelle er in den Monaten April bis November sicher, dass Niederschlagswasser von den Dachflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in Regentonnen gesammelt und zur Gartenbewässerung genutzt werde, weshalb auch dieses Wasser nicht in die Abwasseranlagen gelange. Diese Umstände seien in dem gegen ihn ergangenen Niederschlagswasserbescheid gebührenmindernd zu berücksichtigen, was die Beklagte jedoch ablehnte.

 

Das OVG kam in der nun ergangenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Beschwerde voraussichtlich unbegründet ist und die Gebührenreduzierung ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde.

 

Dabei ist der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Auffassung des OVG bereits deshalb gerechtfertigt, da der Beklagten eine Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach dem Wirklichkeitsmaßstab aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die durch den Kläger vorgebrachten Argumente gegen den gewählten Gebührenmaßstab sich lediglich auf den konkreten Einzelfall beziehen und insofern nicht erkennen lassen, dass diese für einen größeren Kreis von Abgabepflichtigen gleichermaßen gelten und damit zu einer ungleichen Belastung aller Gebührenzahler führen. Auch die in der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vorgesehen Möglichkeiten zur Reduzierung der Niederschlagswassergebühren aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall sind nach Auffassung des OVG vorliegend voraussichtlich nicht gegeben. So betreibt der Kläger weder eine Niederschlagswassernutzungsanlage im Sinne von § 8 Abs. 7 Buchst. a) BGS auf seinem Grundstück noch reicht der Einwand des Klägers, dass ein Großteil des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers nach seinen Beobachtungen oder getroffenen Vorkehrungen auf dem Grundstück versickere, für eine Reduzierung der beitragsrelevanten Fläche im Sinne von § 8 Abs. 7 Buchst. b) bis d) aus.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Urteil im Speziellen oder Benutzungsgebühren im Allgemeinen? Sprechen Sie und gerne an.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Juliane Port

Betriebswirtin (IWW)

Senior Associate

+49 911 9193 3594

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu