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veröffentlicht am 29. März 2019
Das OVG Koblenz (6 A 10460/18.OVG) hat entschieden, dass der Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren einstellen darf.
Damit folgt das Oberverwaltungsgericht der bisherigen Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz und bestätigt, dass die Kosten der Löschwasservorhaltung zu den einrichtungs- und anlagenfremden und daher nicht entgeltfähigen Kosten zählen. Nach rheinland-pfälzischem Kommunalabgabengesetz (§ 8 Art. 4 Satz 1) bleiben Kosten für solche Leistungen, die nicht dem Gebühren- und Beitragsschuldner zugutekommen, bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer Ansatz. Das Gericht argumentiert, dass die Kosten der Löschwasservorhaltung nicht dem Gebührenschuldner direkt zugutekommen, da das Löschwasser nicht nur für Brände auf den an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken vorgehalten wird, sondern unabhängig eines solchen Anschlusses. Nur von den angeschlossenen Grundstücken eine Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Leistung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinen. Am Berücksichtigungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes ändert auch die Pflichtaufgabe der Löschwasservorhaltung für den Brandschutz nach dem Landeswassergesetz (§ 48 Abs. 1) nichts. Die Löschwasserkosten sind bei der Ermittlung der Wassergebühr separiert darzustellen und nicht auf die Wassergebühr umzulegen. Es empfiehlt sich, eine Vereinbarung mit der Kommune hinsichtlich der Übernahme der Aufgabe der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung zu treffen. Wir beraten sie gerne zur Ausgestaltung eines Löschwasservertrags.
Wasser KompassAusgabe 05/2019
Tilman Reinhardt
B.A. Betriebswirtschaft
Senior Associate
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