BayObLG zur Prüfung des Leistungsversprechens eines Bieters

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Januar 2025

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Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich ohne Widerspruch zu § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB und § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 – Verg 16/23, Verg 17/23 u. Verg 20/23).​

  1. Erst wenn sich für den öffentlichen Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Vertragserfüllung zweifelhaft erscheint, ist er dazu verpflichtet, ergänzende Informationen für die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens einzuholen bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.​
  2. Bei der Überprüfung des Leistungsversprechens ist der öffentliche Auftraggeber in der Wahl seiner Mittel oder Methode grundsätzlich frei, um das Vergabeverfahren im Rahmen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten rasch abschließen zu können.
  3. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Mittel/Methoden zur Überprüfung müssen jedoch geeignet und die Mittel-/Methodenauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen sein. Er muss nur dann ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Methode zur Verifizierung nutzen, wenn dieses/diese das/die einzige geeignete Mittel/Methode der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht.
  4. Legt ein Bieter z.B. Bescheinigungen von Fachbehörden vor, die eine rechtskonforme technische Ausstattung bei der Auftragsdurchführung bestätigen, so darf der öffentliche Auftraggeber auf die Beurteilung der Fachbehörden vertrauen, insbesondere zählt es nicht zu seinen Aufgaben, erteilte Genehmigungen rechtlich in Frage zu stellen. Der Grundsatz, dass den Angaben eines Bieters nicht grundlos zu misstrauen ist, gilt in gleicher Weise für Erklärungen Dritter, auf die er sich stützt.
  5. Der öffentliche Auftraggeber ist auch nicht verpflichtet, allein aufgrund von Vorgaben in den​ Vergabeunterlagen zur Einhaltung von DIN-Normen, Gesetzen oder sonstigen Regelwerken zu prüfen, ob das Leistungsversprechen des Bieters sämtliche Vorschriften und Verpflichtungen erfüllt. Eine derart umfassende und praktisch kaum durchführbare Überprüfung wird vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt.


VERÖFFENTLICHUNGEN

  1. ​H. Schröder, Verhandlungsverfahren: Die Absage des Termins kann zum Ausschluss führen​, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 48 vom 6.12.2024, Seite 15.
  2. ​​​H. Schröder, Zusatz „oder gleichwertig” ist bei technischen Anforderungen ein Muss,​ in: Vergabeblog.de vom 9.12.2024, Nr. 68162.​​​

AUSZEICHNUNGEN

  1.  JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  2. Best Lawyers Germany 2024 „Public Law” (H. Schröder)
  3. Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2024 – Öffentliches Wirtschaftsrecht” (H. Schröder)
  4. 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  5. WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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