OLG Düsseldorf: Keine Mindestanforderungen für Erstangebote nötig

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Es besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen festzusetzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - Verg 54/17).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebotes die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten. Ein Verhandeln über die Mindestanforderungen ist unzulässig (§ 17 Abs. 10 Satz 2 VgV, § 3b EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A).
  • Was konkret als Mindestanforderung nachgefragt wird, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln.
  • Eine vergaberechtliche Pflicht, schon für das abzugebende Erstangebot im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens Mindestanforderungen an die materielle Leistung festzulegen, folgt auch nicht aus § 17 Abs. 10 VgV (bzw. § 3b EU Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/A).
  • Zur Sicherung des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung der Bieter ist es daher nicht notwendig, bereits vor der Abgabe eines Erstangebotes Mindestanforderungen festzusetzen. Von dieser Möglichkeit kann der öffentliche Auftraggeber auch noch nach der ersten Verhandlungsrunde Gebrauch machen.

 

 

16. Nürnberger Vergaberechtstag

6. Dezember 2018 – Programm als PDF

 

Agenda

  • Die neuen bayerischen Vergabegrundsätze für kommunale Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Die „verspätete” Bauvergabe und ihre Vertragsfolgen
  • Der Datenschutz im öffentlichen Auftragswesen – Erste Erfahrungen mit der DSGVO
  • Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieurleistungen
  • Die Rettungsdienstvergabe im Freistaat Bayern – Bereichsausnahme und Direktvergabe

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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