BGH: Wertung nach „Schulnoten” regelmäßig zulässig

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Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll (Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Wenn von den Bietern zur Bewertung von Qualitätskriterien Konzepte verlangt werden, hat der Wettbewerb partiell das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung.

 

  • Im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes können zu diesem Zweck geforderte Konzepte benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten.

 

  • Wenn und soweit in den Vergabeunterlagen (z.B. in der Leistungsbeschreibung) die entsprechenden qualitativen Anforderungen unter Transparenzgesichtspunkten hinreichend deutlich sind, so sind weitere Erläuterungen des öffentlichen Auftraggebers zu seinen Erwartungen an die Inhalte der einzureichenden Konzepte rechtlich nicht geboten. Es ist dann vor allem nicht notwendig, dass die erzielbaren Noten oder Punkte mit konkretisierenden Informationen zu den vom Auftraggeber mit der Erfüllung der Qualitätskriterien verbundenen Erwartungen unterlegt werden.

 

  • Andernfalls würde dem Auftraggeber ein in Teilen anderes Vergabeverfahren auferlegt, als es seinen eigentlichen Absichten entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorgegeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können. Der Auftraggeber würde daher gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung er im Rahmen der funktionalen Ausschreibung in vergaberechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte.

 

  • Ob es unter außergewöhnlichen Umständen (z.B. besonders vielschichtige Wertungskriterien bei komplexem Auftragsgegenstand) bei einem Noten- oder Punktesystem aus Transparenzgründen erforderlich sein könnte, dass der Auftraggeber seine Vorstellungen oder Präferenzen zum denkbaren Zielerreichungsgrad erläutert und damit Anhaltspunkte für eine günstige oder ungünstige Benotung oder Bepunktung vorgibt, haben die Bundesrichter hingegen offen gelassen.

 

  • Auch wenn dem Auftraggeber bei der Benotung oder Bepunktung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine entsprechenden Bewertungsentscheidungen insbesondere dahin nachprüfbar, ob die jeweiligen Noten oder Punkte im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

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  • Der Gefahr, dass die Offenheit eines solchen Noten- oder Punktesystems zu einer unzureichend transparenten Vergabe führt, ist durch eine eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen.

 

 

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  • ​​15. Nürnberger Vergaberechtstag am 07. Dezember 2017

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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