Endlich Klarheit über die Gültigkeit einfacher elektronischer Docusign-Signaturen

PrintMailRate-it

​​​​​​​Die Bestätigung einer Bestellung per E-Mail, das Ankreuzen einer Checkbox im E-Shop, ein Unterschriftsbild im Vertrag, sogar eine fortgeschrittene Art der elektronischen Signatur wie Docusign mit Verifikation per SMS oder E-Mail…


… all dies sind so genannte einfache elektronische Signaturen, die im Gegensatz zu anderen Arten wie qualifizierten oder garantierten Signaturen leider nicht unumstritten sind. In der Praxis tauchen immer wieder Zweifel auf, ob ihr Einsatz zu einem gültigen Rechtsgeschäft führen kann. Eine der erfreulichen Ausnahmen in der aktuellen Auslegungspraxis der Gerichte ist die Entscheidung des Stadtgerichts Prag vom 19. September 2024, Aktenzeichen 54 Co 217/2024-259.

Im angeführten Fall befasste sich das Gericht mit einer einfachen elektronischen Signatur von Docusign. Das Gericht stellte allgemein fest, dass bei einer einfachen elektronischen Signatur sowohl die Identität des Unterzeichners als auch die Tatsache, dass der Unterzeichner seinen Willen geäußert hat, nachgewiesen werden müssen. Im Fall von Docusign befand das Gericht, dass die elektronische Signatur diese Bedingungen erfüllt und eine gültige und verbindliche Willensbekundung darstellt. Es bleibt zu hoffen, dass diese Auffassung auch von Gerichten höherer Instanzen in Zukunft vertreten wird.​

Aus dem Newsletter

Kontakt

Mgr. Lenka Hanková
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu