Der Streit um die Grundsteuer in Lovosice ist noch nicht beendet: Das Oberste Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung getroffen

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​​​​​​​Das war eine schnelle Reaktion. In unserem letzten News Letter haben wir Sie über die Schlussfolgerungen des Urteils des Amtsgerichts Ústí nad Labem Nr. 40 A 6/2024-25 vom 5. November 2024 in der Rechtssache einer ungerechtfertigten Ermittlung des Messbetrags durch eine Verordnung des Gemeinderats von Lovosice informiert.


Petr Koubovský, Rödl & Partner Prag

Es ging schnell – das Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden

Wir möchten zuerst betonen, dass es sich in dieser Rechtssache um einen Streit zwischen der Gesellschaft Lovochemie und dem Gemeindeamt von Lovosice über die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags handelte.

Das Amtsgericht hat der Klage der Gesellschaft stattgegeben und entschieden, dass die Verordnung der Gemeinde über die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags für bestimmte Grundstücke, die der Gemeinderat von Lovosice am 19. Juni 2024 unter der Nummer 051/4/2024 erlassen hat, nichtig ist. 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil Nr. 1 Afs 311/2024-41 vom 13. Februar 2025 festgestellt, dass die Verordnungen der Gemeinde als solche nicht nichtig sind, es kann jedoch eine gesetzwidrige / gesetzwidrig erlassene Verordnung der Gemeinde vorliegen. Der Fall liegt nun wieder beim Amtsgericht Ústí nad Labem, das entscheiden muss, ob die Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist und ob ein eventuell unrichtig festgesetzter Messbetrag berichtigt werden kann.

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte im Einzelnen Folgendes fest: „fehlende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Durchführungsverordnung stellt zweifellos einen Mangel der Rechtsgrundlage einer Verwaltungsentscheidung dar“, „ein solcher Mangel der Rechtsgrundlage führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsentscheidungen“. Es kommt auf die Intensität des Mangels an. Im vorliegenden Fall war die Rechtsgrundlage gültig, wies aber einen Mangel auf, der sie unwirksam und unanwendbar machte. In einem solchen Fall „sind die Verwaltungsentscheidungen nicht nichtig, da die Rechtsgrundlage der erlassenen Verwaltungsentscheidungen ‚nur‘ mangelhaft, jedoch nicht inexistent ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Mangel der Rechtsgrundlage nicht auf den ersten Blick erkennbar ist“. Solche Verordnungen können nur gesetzwidrig, jedoch nicht nichtig sein.

Gleichzeitig stellte das Oberste Verwaltungsgericht der Vollständigkeit halber fest, dass es im vorliegenden Fall nicht beurteilte, ob der Gemeinderat der Beklagten befugt war, die angefochtene Verordnung zu erlassen und ob diese Verordnung gesetzmäßig war oder nicht. Eine solche Beurteilung wäre verfrüht. 

Es bleibt offen, ob der Erlass einer Verordnung gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe b des Grundsteuergesetzes bereits im Jahr 2024, d. h. nach einer gültigen, aber noch nicht wirksamen Vorschrift (anders als in dem im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache 4 As 17/2009 62 behandelten Fall, in dem die Rechtsgrundlage nicht wirksam war), tatsächlich gesetzwidrig war und ob diese Gesetzwidrigkeit hätte behoben werden können. 

Leider hat die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts keine wichtigen Wendepunkt des Falles herbeigeführt. Der Fall bleibt offen. Das Ergebnis dieses Streites könnte einen Präzedenzfall für andere ähnliche Verordnungen von Gemeinden schaffen, was nicht nur die Rechtsunsicherheit für Steuerschuldner, sondern auch die Rechtsunsicherheit für Gemeinderäte und ihre Haushalte erhöht.

Es bleibt nichts anderes übrig, als die weiteren Schritte des Amtsgerichts Ústí nad Labem abzuwarten. ​

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Ing. Petr Koubovský

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