Das Amtsgericht hat den Hebesatz in Lovosice für ungültig erklärt

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​​​​​​​​​Der Januar-Effekt besagt: „Wie der Januar, so das ganze Jahr“. Hoffen wir, dass dies im folgenden Fall nicht gelten wird. In unserem Artikel möchten wir Ihnen das Urteil des Amtsgerichts in Ústí nad Labem Nr. 40 A 6/2024-25 vom 5. November 2024 vorstellen.


Petr​ Koubovský, Rödl & Partner Prag

In diesem Fall ging es um eine Klage der Gesellschaft Lovochemie, die beim Amtsgericht eine Klage gegen die Art und Weise eingereicht hat, in der die Gemeinde Lovosice die Grundsteuer, insbesondere den Hebesatz, für viele lokale Gesellschafen erhöht hat. Der höhere Hebesatz betraf Grundstücke und steuerpflichtige Gebäude in der Gemeinde Lovosice, die sich in den sehr exponierten Gewerbegebie-ten befinden. Die Gesellschaft Lovochemie war überzeugt, dass diese Gesellschaften diskriminiert wurden. Das Amtsgericht gab der Klage der Gesellschaft statt und entschied, dass die vom Gemeinde-rat von Lovosice am 19. Juni 2024 unter der Nummer 051/4/2024 erlassene Gemeindeverordnung über die Festsetzung des Hebesatzes für die betroffenen Grundstücke nichtig ist. 

Nach aktuellen inoffiziellen Informationen wird die tschechische Finanzverwaltung eine Kassationsbe-schwerde einreichen. Es ist wichtig, wie der Fall vom Obersten Verwaltungsgericht beurteilt wird. 

Von Bedeutung ist die Anwendbarkeit einer Gemeindeverordnung, die vor dem Inkrafttreten des Ge-setzes erlassen wurde, bzw., ob eine zuvor erlassene Gemeindeverordnung gültig und wirksam sein kann. Bei verbindlichen Verordnungen ist dies nahezu Standard, nicht jedoch bei allgemeinen Maß-nahmen und Gemeindeverordnungen, für die besondere gesetzliche Regelungen gelten.

Die betroffenen Steuerschuldner der Gemeinde Lovosice sind sicherlich erfreut, da die Entscheidung des Amtsgerichtes bereits rechtskräftig ist und die Einlegung einer Kassationsbeschwerde keine auf-schiebende Wirkung hat, was nur eines bedeutet - Steuerersparnisse von Gesellschaften und anderer-seits eine erhebliche Kürzung des Gemeindehaushalts der Gemeinde Lovosice im Jahr 2025.

Das vorgenannte Urteil könnte jedoch ein unangenehmer Präzedenzfall für ähnliche allgemeine Ge-meindeverordnungen sein, die von anderen Gemeinden erlassen werden. Die daraus resultierende Unsicherheit, insbesondere bei Steuerschuldnern und Gemeinden, wird sicherlich Druck auf die Richter des Obersten Verwaltungsgerichts ausüben, eine kurzfristige Entscheidung zu treffen. Warten wir erst einmal ab, wie sich der Fall entwickelt. ​

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Ing. Petr Koubovský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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