In der Abgeordnetenkammer wird das Änderungsgesetz über die globale Mindeststeuer be-sprochen

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​​​​​​​​​​Das Ende des Jahres 2024 rückt näher und für Konzernunternehmen, die zu großen Konzernen gehören und deren Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, stellt sich die Frage, ob und wie die globale Mindeststeuer zu bilanzieren ist.


Milan Mareš, Rödl & Partner Brünn 

Wie wir Sie bereits informiert haben, handelt es sich um eine neue Steuer, die ins tschechische Rechts-system durch das Gesetz Nr. 416/2023 Gbl. eingeführt wurde. Konzernunternehmen, die zu großen Konzernen gehören, wurden bereits identifiziert und die Konzernobergesellschaft oder die mittlere Mut-tergesellschaft hat bereits entschieden, wie die globale Mindeststeuer umzusetzen ist.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf den Entwurf des Änderungsgesetzes hin, das in der Abgeord-netenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik besprochen wird. 

Das Änderungsgesetz reagiert auf Dokumente, die bei den Verhandlungen von OECD/G20 über die Bekämpfung der Steuerumgehung und der Gewinnverschiebung angenommen wurden.

Dazu gehören insbesondere die Änderung der „Safe-Harbours-Regelung“ und die Verwaltungsleitlinien für Pillar Two. Diese Dokumente werden derzeit noch überarbeitet, ihre aktualisierten Fassungen wer-den in künftige Änderungsgesetze umgesetzt. 

Für den kommenden Jahresabschluss wird sich wahrscheinlich vor allem bieten, eine der Safe-Harbour-Regelungen anzuwenden. 

Die Safe-Harbour-Regelungen haben zum Ziel, den Aufwand für Konzerne in der Anfangszeit der globa-len Mindeststeuer zu reduzieren. Die Umsetzung der globalen Mindeststeuer ist ein mehrjähriger Pro-zess, und die temporäre Safe-Harbor-Regelung ermöglicht es den Gesellschaften, die Mindeststeuer ohne einmalige erhebliche Mehrkosten zu ermitteln. 

Wenn die Safe Harbor-Regelung auf einen bestimmten Staat angewandt werden kann und die Mutter-gesellschaft sich für ihre Anwendung entscheidet, wird die globale Mindeststeuer für diesen Staat nicht ermittelt, wobei von der Fiktion ausgegangen wird, dass keine Mindeststeuerpflicht entstanden ist. 

Daher ist es de facto nicht einmal erforderlich, den qualifizierten Gewinn und die einzubeziehenden Steuern genau zu beziffern.

Alle Entscheidungen für die Anwendung der Safe-Harbor-Regelung können sowohl für die Primär-Ergänzungsteuer als auch für die nationale Ergänzungsteuer getroffen werden, mit Ausnahme der Safe-Harbor-Regelung, die auf der qualifizierten nationalen Ergänzungsteuer basiert und nur für die nationale Ergänzungsteuer von Bedeutung ist. 

Da das Country-by-Country-Reporting bereits eingeführt wurde, gehen wir davon aus, dass die meisten multinationalen Großkonzerne die Safe-Harbour-Regelung anwenden. 

Obwohl die Frist für die Abgabe des Country-by-Country-Reportings wahrscheinlich auf den 30. Juni 2026 verschoben wird, sollten seine Informationen bereits im Jahresabschluss für das Jahr 2024 berück-sichtigt werden. Die globale Mindeststeuer sollte im Anhang erläutert werden. 

Wir weisen darauf hin, dass die Anwendung der temporären Safe Harbor-Regelung dokumentiert wer-den muss. Unser Team von Fachleuten ist gerne bereit, Sie insbesondere unter Mitwirkung Ihrer Kon-zernobergesellschaft oder Ihrer mittleren Muttergesellschaft, zu unterstützen.

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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