Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 2025 (1. Teil)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​Am 1. Januar 2025 soll das lang erwartete Umsatzsteuer-Änderungsgesetz in Kraft treten, das neben der Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie gravierende Änderungen und Neuregelungen mit sich bringen wird. Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz wird derzeit in der Abgeordnetenkammer besprochen. In unserem Artikel erläutern wir die ersten wichtigsten Neuregelungen. 


Michael Pleva, Johana Imbr, Barbora Dolejšová, Rödl & Partner Prag

Umsatz und gesetzlicher Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung 

Bis Ende 2024 müssen potenzielle Unternehmer prüfen, ob ihr Umsatz in den zwölf vorangegangenen Kalendermonaten Mio. 2 CZK nicht überschritten hat. Übersteigt der Umsatz diese Lieferschwelle, wechseln Kleinunternehmer ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferschwelle überschritten wurde, zur Regelbesteuerung. 

Ab dem 1. Januar 2025 wird sich die Kleinunternehmerregelung ändern, maßgeblich ist der Umsatz für das aktuelle Kalenderjahr, wobei zwei Lieferschwellen eingeführt werden. Die erste Lieferschwelle, nach deren Überschreitung Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung erst ab dem 1. Januar des Folgejahres wechseln, beträgt weiterhin Mio. 2 CZK. Die zweite, EU-weit harmonisierte Lieferschwelle, beträgt CZK 2.536.500 (entspricht EUR 100.000). Wird diese Lieferschwelle überschritten, wechseln Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung schon am nächsten Tag nach deren Überschreitung. 

Unternehmer, deren Umsatz die Lieferschwelle von Mio. 2 CZK überschreitet, können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von 15 Tagen nach Überschreitung dieser Lieferschwelle einen Regelbesteuerungsantrag stellen.

Kleinunternehmerregelung

Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz wird auch eine neue Kleinunternehmerregelung eingeführt, nach der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die sich für diese Regelung entscheiden und deren jährlicher Umsatz EUR 100.000 nicht überschreitet, in der Tschechischen Republik umsatzsteuerfrei sind. Dies bedeutet, dass Kleinunternehmer steuerbare Umsätze in der Tschechischen Republik ausführen können, ohne sich in Tschechien zur Umsatzsteuer erfassen lassen zu müssen.  

Da sich diese Änderung aus der EU-Richtlinie ergibt, wird die neue Kleinunternehmerregelung auch für tschechische Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten gelten, wenn sie sich für ihre Anwendung entscheiden und ihr jährlicher Umsatz höchstens CZK2.536.500 beträgt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen sich tschechische Unternehmer abweichend von der bisherigen Praxis in anderen Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer nicht erfassen lassen, wodurch ihr internationaler Geschäftsbetrieb wesentlich erleichtert wird.  
 

Geänderte Fristen für den Vorsteuerabzug und die Berichtigung des Entgelts 

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Frist für den Vorsteuerabzug: Die bisherige dreijährige Frist wird auf zwei Jahre verkürzt. Sie läuft mit dem Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr ab, in dem der Vorsteuerabzug zuerst durchgeführt werden konnte. Eine ähnliche Verkürzung gilt auch für eine nachträgliche Erhöhung des Entgeltes (durch Erteilung einer Lastschrift) und die damit verbundene Möglichkeit, die Vorsteuer nachträglich abzuziehen.

Andererseits wird die Frist für die Berichtigung des Entgeltes von drei auf sieben Jahre verlängert. Ziel ist es, die Gesetzgebung an die aktuellen Bedürfnisse des Marktes anzupassen. 

Uneinbringliche Forderungen 

Bei uneinbringlichen Forderungen können die Unternehmer mit günstigeren Voraussetzungen für die Berichtigung des Entgelts rechnen. Werden Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren geführt, wird die Berichtigungsfrist verkürzt. In bestimmten Fällen wird es nicht einmal erforderlich sein, Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Neu ist auch eine Vereinfachung der Berichtigung des Entgeltes für geringfügige Forderungen. Das Änderungsgesetz ermöglicht den Unternehmern die Berichtigung des Entgeltes bei Forderungen bis zu CZK 10.000 CZK inkl. UStG unter der Voraussetzung, dass diese Forderungen mehr als sechs Monate überfällig sind, an den Schuldner mindestens zwei schriftliche Mahnungen adressiert wurden und der Gesamtwert der berichtigten Forderungen gegen denselben Schuldner in einem Kalenderjahr CZK 20.000 CZK inkl. USt nicht übersteigt.

In der nächsten Ausgabe unseres Newsletters werden wir Ihnen weitere Neuregelungen vorstellen. Sollten Sie sich wünschen, über das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 2025 mehr zu erfahren, kontaktieren Sie uns oder nehmen an einer unserer nächsten Fachschulungen teil.  

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