Preise für Geschäfte mit Dritten, die nach Weisung der Muttergesellschaft kalkuliert wurden. Ein weiteres wichtiges Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts.

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​​​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht fällte ein weiteres Urteil über die Anwendung der Verrechnungspreisgrundsätze auf ein Geschäft, das scheinbar zwischen unabhängigen Dritten ausgeführt wurde. Bei diesem Geschäft sollte jedoch der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet werden, da über seine Abwicklung und seinen Preis die Muttergesellschaft entschied, deren Weisungen für die Tochtergesellschaft nachteilig und verlustbringend waren. Das Finanzamt forderte daher, dass die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft eine Ausgleichszahlung leistet.


Petr Tomeš, Roman Bulko, Rödl & Partner Prag 

Tatsächlich müssen nur verbundene Unternehmen vorliegen? 

Verrechnungspreise, wie wir sie kennen, sind bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen - meist bei Geschäften zwischen Konzerngesellschaften von global tätigen Konzernen – zu beachten. Dieser Auslegung entsprechen nicht nur nationale und internationale Steuergesetze, sondern auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. 

In den letzten Jahren wurde bei Außenprüfungen jedoch mehrmals geprüft, ob der Fremdvergleichsgrundsatz bei Geschäften zwischen scheinbar unabhängigen Dritten beachtet wurde. Mehrere solche Geschäfte wurden auch vom Obersten Verwaltungsgericht beurteilt, unter anderem im Urteil Nr. 3 Afs 102/2023. 

Typische Indizien für solche Geschäfte sind die Eingliederung von Gesellschaften in global tätige Konzerne, nachhaltige Steuerverluste und die Inanspruchnahme von Managementdienstleistungen für ausgeführte und beanspruchte Lieferungen und Leistungen.
  

Wer kalkuliert die Preise?

Im vorliegenden Urteilsfall handelte es sich um eine Gesellschaft, die Metallschrott eingekauft und verkauft hat. Der Ein- und Verkauf von Metallschrott erfolgte mit Dritten und war für die Gesellschaft nachhaltig verlustbringend. Daher musste der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft mit verzinslichen Darlehen der Muttergesellschaft finanziert werden. Die Muttergesellschaft erbrachte an ihre Tochtergesellschaft Managementleistungen, die auch den Einkauf und die Verkaufsförderung betrafen. Diese Managementleistungen bestanden darin, dass die Muttergesellschaft mit den Lieferanten Geschäftsbedingungen und Preise vereinbart und Verkaufspreise für Metallschrott kalkuliert hat. 

Dies ergab sich sowohl aus den Verträgen mit der Muttergesellschaft als auch aus anderen den Betriebsprüfern vorgelegten Unterlagen (z. B. aus dem Schriftverkehr mit Lieferanten und Abnehmern). 

Die geprüfte Gesellschaft verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich um Geschäfte mit unabhängigen Dritten handelte und die Preise nach Metallschrottpreisen an der Warenbörse kalkuliert wurden. 

„Leistungen“ von der Muttergesellschaft

Das Finanzamt hat jedoch nicht verlangt, dass die Preise bei Geschäften mit unabhängigen Dritten dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sondern prüfte die Leistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft, die darin bestanden, dass die Tochtergesellschaft einen verlustbringenden Handel akzeptiert hat, der der Muttergesellschaft oder dem Konzern einen wirtschaftlichen Vorteil bringen konnte. 
Für diese Leistungen sollte nach dem Finanzamt das Entgelt berechnet werden, das der Differenz zwischen dem nach einer Vergleichbarkeitsanalyse ermittelten marktüblichen Gewinn von Branchenunternehmen und dem Verlust der Tochtergesellschaft zu entsprechen hatte. Dieses Entgelt sollte für nachteilige „Weisungen“ der Muttergesellschaft bei der Preiskalkulation mit Lieferanten und Abnehmern gewährt werden – es sollte eine Ausgleichszahlung für entstandene Verluste, bzw. keine angemessenen Gewinne geleistet werden. Nach Ansicht des Finanzamtes entstanden die Verluste der geprüften Gesellschaft dadurch, dass die von der Muttergesellschaft vorgegebenen Preise nicht einmal kostendeckend waren.  

Für die Differenz zwischen den berechneten und den zu berechnenden Preisen musste eine Steuernachzahlung geleistet werden, darüber hinaus wurden steuerliche Nebenleistungen festgesetzt. Obwohl die Gesellschaft gegen den Steuerbescheid einen Einspruch einlegte, wurde die Auffassung des Finanzamts von der Einspruchsbehörde, dem Finanzgericht und dem Obersten Verwaltungsgericht bestätigt. 

Dies ist nicht das erste Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts zu diesem Thema; auch in der Vergangenheit hat das Oberste Verwaltungsgericht die Auffassung eines Finanzamts bestätigt, dass über Preise bei Geschäften einer Tochtergesellschaft mit unabhängigen Dritten entschieden hat, wobei die Muttergesellschaft verpflichtet war, die entstandenen Verluste an Ihre Tochtergesellschaft auszugleichen. 

Das Urteil beruht darauf, dass die Ergebnisse einer Funktionsanalyse das erforderliche Gleichgewicht zwischen wahrgenommenen Funktionen (in diesem Fall der Preiskalkulation) und getragenen Risiken (der Entstehung von Verlusten, da die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis nicht kostendeckend war) dokumentieren müssen. Da in diesem Fall wahrgenommene Funktionen den getragenen Risiken nicht entsprachen, wurden die Verrechnungspreise unrichtig kalkuliert.  

Fazit

Für Gesellschaften, die zu global tätigen Konzernen gehören, ist dieses Urteil eine weitere wichtige Warnung und ein Signal, dass selbst scheinbar „risikolose“ Geschäfte sorgfältig zu prüfen sind. 

Zuerst müssen der Aufbau des Geschäftsmodells und die daraus resultierende Verrechnungspreismethode geprüft werden. Wenn jedoch eine Außenprüfung vorgenommen wird, ist die Verteidigungsstrategie entscheidend. In diesem Fall spielten Nachweise, die eindeutig den Einfluss der Muttergesellschaft auf die Preiskalkulation belegten, eine wichtige Rolle. 

Droht ihrer Gesellschaft eine Außenprüfung, sollten eine sichere Gestaltung von internen Prozessen und deren anschließende Verteidigung vor dem Finanzamt erfahrene Berater übernehmen.  


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Ing. Petr Tomeš

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