Mitarbeiterbonusprogramme auf dem Prüfstand der Gerichte

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​​​​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht entschied über einkommensteuerfreie Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern, die anstelle eines Teils des Gehalts Leistungen aus einem Mitarbeiterbonusprogramm nutzen können.


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag

Das Oberste Verwaltungsgericht prüfte einkommensteuerfreie Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern. Die Mitarbeiter sammeln anstelle eines Teils ihres Gehaltes Punkte für das Mitarbeiterbonusprogramm, die für den Erwerb von Produkten oder die Beanspruchung von Leistungen wie u.a. Freizeitaktivitäten oder medizinische Hilfsmittel verwendet werden können.

Das Finanzamt wies steuerfreie Nutzungsvorteile mit dem Argument ab, dass die Sammlung von Punkten für das Mitarbeiterbonusprogramm nicht als Nutzungsvorteile nach § 6 Absatz 9 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes, sondern als Sachbezüge zu betrachten ist. 

Darüber hinaus wies Finanzamt darauf hin, dass der Arbeitgeber durch die Sammlung von Punkten das Gesetz missbraucht und auf die Nichtzahlung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen zielen kann. Nach Ansicht des Finanzamtes reicht es aus, wenn der Arbeitgeber entscheidet, dass die Sachbezüge einkommensteuerfrei gewährt werden, je nachdem, ob die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder nicht abziehbaren Aufwand beurteilt werden. Das Finanzamt argumentierte des Weiteren damit, dass Arbeitnehmer mit Dienstverträgen diskriminiert werden, da ihre Gehälter unterschiedlich besteuert werden.

Das Amtsgericht und insbesondere das Oberste Verwaltungsgericht wiesen die Argumente des Finanzamtes ab. Das Oberste Verwaltungsgericht erinnerte daran, dass Folgendes gilt: „als Nutzungsvorteile können solche geldwerten Vorteile betrachtet werden, bei denen vom Arbeitgeber ein Geldbetrag an eine andere Person als den Arbeitnehmer oder dessen Familienangehörigen gezahlt wird“. Von diesem Dritten wird an den Arbeitnehmer oder seine Familienangehörige anschließend eine Leistung erbracht oder ein Vorteil gewährt.

Darüber hinaus verwies das Oberste Verwaltungsgericht auf die frühere Rechtsprechung, nach der als Nutzungsvorteile Leistungen gelten, die nicht in Geld erbracht werden und daher nicht gegen Geld oder ähnliche Mittel oder Leistungen getauscht werden können. In diesem Zusammenhang bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht, dass auch zweckgebundene Gutscheine eingelöst werden können. Er stellte fest: „...die Erbringung einer Leistung durch Gewährung von zweckgebundenen Gutscheinen kann als Nutzungsvorteil betrachtet werden, da es sich um Finanzmittel handelt, die einem bestimmten Zweck dienen, der einmalig ist und gegen einen anderen als den beabsichtigten Vorteil nicht ausgetauscht werden kann, wobei die Erfüllung des Zwecks durch seine Beschaffenheit gesichert ist. Es handelt sich um keinen Geldbetrag, sondern um einen durch den Arbeitgeber gewährten Gutschein für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, die einen bestimmten Wert haben ...“ 

Das Oberste Verwaltungsgericht prüfte auch, ob nach § 6 Absatz 9) Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes zwischen Gehalt und Sondervergütung oder Nutzungsvorteilen zu unterscheiden ist, wie das Finanzamt behauptete. Mit einem Verweis auf die frühere Rechtsprechung stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass im Einkommensteuergesetz ausschließlich der Begriff Einkünfte verwendet wird. Unter Einkünften sind alle Leistungen zu verstehen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden. Darüber hinaus enthält § 6 des Einkommensteuergesetzes nicht einmal Begriffe wie Lohn, Gehalt, Sondervergütung oder Nutzungsvorteile. 

Aus diesem Grund kam das Oberste Verwaltungsgericht auch zu dem Schluss, dass es für die Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 9) Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes nur darauf ankommt, dass alle in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 

Das Oberste Verwaltungsgericht wies auch das Argument eines möglichen Gesetzesmissbrauchs durch Arbeitgeber zurück. Es betonte, dass die Gesellschaft im vorliegenden Fall explizit nach dem Wortlaut des Gesetzes vorging, wodurch das Gesetz nicht negiert werden konnte. Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Einkommensteuergesetzes durch den Arbeitgeber nicht zu beanstanden sei. Die Gesellschaft habe lediglich gesetzliche Wahlrechte ausgeübt und den Arbeitnehmern im Sinne des Gesetzes Nutzungsvorteile gewährt. Sollte das Finanzamt die Steuerbefreiung abweisen, müssten Voraussetzungen des § 6 Absatz 9) Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes verletzt werden.

Schließlich wies das Oberste Verwaltungsgericht die angebliche Diskriminierung von Beamten zurück. In diesem Zusammenhang stellte es lediglich fest, dass als Arbeitgeber der Staat gilt, der über die Vergütungsstrategie so entscheiden kann, dass er auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig bleibt. 

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