Durchschnittslohn und Änderung der Schwellenwerte im Jahr 2025

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​​​​​​​​​Am letzten Septembertag wurde in der Gesetzessammlung die Regierungsverordnung veröffentlicht, in der jedes Jahr der Durchschnittslohn für das kommende Jahr festgesetzt wird. Der Durchschnittslohn für das Jahr 2025 beträgt 46 557 CZK und übersteigt den diesjährigen Durchschnittslohn um 6 %. Die Veröffentlichung dieses Indikators ist ein wichtiges „Ereignis“, da der Durchschnittslohn in vielen Gesetzen für die Ermittlung wirtschaftlicher Größen, einschließlich steuerlicher Indikatoren, herangezogen wird.


Martina Šotníková, Daniel Ďuriš, Rödl & Partner Prag​ 

Ab 2024 beträgt die Wertgrenze für steuerfreie Nutzungsvorteile (geldwerte Vorteile), die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die Hälfte des Durchschnittslohns. Im Jahr 2025 beträgt die Wertgrenze für steuerfreie Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern, nach deren Überschreiten die Nutzungsvorteile steuer- und beitragspflichtig sind, 23.278,50 CZK.

Ein weiterer Indikator, an den der Durchschnittslohn gekoppelt ist, ist der Steuersatz. Der progressive Steuersatz beträgt in der Tschechischen Republik 23 % - im Jahr 2024 wurde das zu versteuernden Einkommen, das dem progressiven Steuersatz unterliegt, auf das 36-fache des Durchschnittslohns herabgesetzt. Im Jahr 2025 beträgt das zu versteuernde Einkommen, auf das der progressive Steuersatz anzuwenden ist, 1.676.052 CZK.

Auch bei Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen wird sich der Durchschnittslohn auf mehrere Indikatoren auswirken, u.a. auf die Beitragsbemessungsgrenze, die das 48-fache des Durchschnittslohns beträgt und im Jahr 2025 sich auf 2 234 736 CZK beläuft. Diese Beitragsbemessungsgrenze gilt für Sozialversicherungsbeiträge, wobei die Einkünfte über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sozialversicherungsfrei sind. 

Darüber hinaus wird die Wertgrenze für Versicherungsbeiträge im Krankheitsfall auf 4 500 CZK erhöht (in den Jahren 2022 und 2023 betrug sie 4 000 CZK). Der Betrag i.H.v. 4 500 CZK gilt auch als Untergrenze für versicherungspflichtige Einkünfte bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Der Durchschnittslohn ist auch für die Ermittlung der Mindestversicherungsbeiträge von Freiberuflern entscheidend. Er wirkt sich auf die Ermittlung der Altersrente nach Beitragszahlungen und Beitragszeiten aus.

Wie ersichtlich, muss der Durchschnittslohn sowohl bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung als auch bei der Verbuchung von Aufwendungen beachtet werden. 
Sollten Sie Fragen haben, sind wir gerne bereit, sie bei den oben genannten Themen beratend zu unterstützen. 

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Ing. Martina Šotníková

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