Abschaffung der Sonderabschreibungen auf Solaranlagen

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​​​​​​​​​Die zur Diskussion stehende Novelle des Energiegesetzes (auch „Lex RES III“ genannt) sieht die Abschaffung von Sonderabschreibungen auf Solaranlagen (kurz auch PV-Anlagen) vor.

  

Durch die Novelle des Energiegesetzes sollte § 30b EStG abgeschafft werden. Die Photovoltaikanlagen sollten künftig als andere bewegliche Wirtschaftsgüter in die jeweilige Abschreibungsgruppe (vor allem in die zweite und dritte Abschreibungsgruppe) eingeordnet und steuerrechtlich linear oder degressiv abgeschrieben werden
.
Auf PV-Anlagen werden nicht mehr steuerrechtliche Abschreibungen über eine Abschreibungsdauer von 240 Monaten vorgenommen, ohne Möglichkeit, diese auszusetzen, sondern die PV-Anlagen werden über eine steuerrechtliche Abschreibungsdauer von fünf oder zehn Jahren abgeschrieben. Darüber hinaus ist eine Aussetzung steuerrechtlicher Abschreibungen zulässig.

Die neue gesetzliche Regelung soll ab 2025 für Photovoltaikanlagen gelten, sie nach dem 1. Januar 2025 abgeschrieben werden können. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die neue Regelung auch auf Photovoltaikanlagen angewandt werden kann, deren steuerrechtlichen Abschreibungen ab dem 1. Juli 2024 beginnen.

Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um eine Neuregelung handelt, die noch nicht verabschiedet wurde und noch geändert werden kann.

Sollten Sie ab dem 1. Juli 2024 in Photovoltaik investiert haben, sind wir gerne bereit, Sie bei Entscheidung über ihre richtigen steuerrechtlichen Abschreibungen zu unterstützen. ​

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Ing. Miroslav Holoubek
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