ESRS E2 – Umweltverschmutzung

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​Der ESRS-Standard E2, der sich auf die Umweltverschmutzung konzentriert, ist ein weiterer themenbezogener EU-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Er erläutert die Angabepflichten zu wesentlichen negativen Umweltauswirkungen des Geschäftsbetriebs, den damit verbundenen Risiken, Strategien, Zielen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung dieser Auswirkungen.


Ladislav Čížek, Rödl & Partner ​Prag

Wie alle themenbezogenen ESRS ist auch der Standard E2 wie folgt aufgebaut:
  • ​Ziele 
  • Verknüpfung mit anderen Standards 
  • Angabepflichten
  • Unternehmenspolitik
  • Strategie 
  • Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen
  • Parameter und Ziele
  • Anlage A: Anwendungsanforderungen 

Einleitung​

Die Umweltverschmutzung ist eines der größten Nachhaltigkeitsthemen unserer modernen Gesellschaft. Der ESRS-Standard E2 erläutert zahlreiche Formen der Umweltverschmutzung und unterteilt sie in vier Hauptbereiche - Luft, Wasser, Boden und (besonders) c. Eine erweiterte Auf-schlüsselung dieser Bereiche bietet u.a. die Anlage A des generellen ESRS-Standards 1, in dem die folgenden Unterthemen für den ESRS E2 aufgeführt sind: 
  • ​Luftverschmutzung
  • Wasserverschmutzung
  • Bodenverschmutzung
  • Verschmutzung von lebenden Organismen und Nahrungsressourcen
  • Besorgniserregende Stoffe
  • Besonders besorgniserregende Stoffe
  • Mikroplastik

Was ist darunter zu verstehen? Bei der Durchführung einer Wesentlichkeitsprüfung (siehe unsere früheren Artikel) sind vor allem die oben genannten Bereiche zu berücksichtigen. Wird ein Bereich als wesentlich  eingestuft, muss er in den Nachhaltigkeitsbericht nach dem Standard ESRS E2 einbezogen werden – selbstverständlich unter Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette. 

Wie beim Klimawandel ist auch bei der Umweltverschmutzung die Prüfung der doppelten Wesentlichkeit maßgeblich. Die Unternehmen müssen feststellen, ob ihr Geschäftsbetrieb eine signifikante Verschmutzung verursacht oder ob sie Risiken ausgesetzt sind, die mit einer solchen Verschmutzung verbunden sind. 


Ziel und Begriffe des Standards​

Der ESRS E2 zielt darauf ab, Mindestangabepflichten zu definieren, deren Erfüllung es den Nutzern von Nachhaltigkeitsberichten ermöglicht, Auswirkungen von Unternehmen auf die Umweltverschmutzung und Maßnahmen zur Minderung dieser Auswirkungen zu verstehen. Der Standard deckt auch finanzielle Auswirkungen und Risiken ab, die mit der Umweltverschmutzung verbunden sind, und erläutert Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um diese zu beseitigen. 

Risiken und Chancen
Unternehmen sind sowohl mit physischen Risiken als auch mit Übergangsrisiken der Umweltverschmutzung konfrontiert. Die Übergangsrisiken ergeben sich die aus neuen gesetzlichen Vorschriften oder geänderten politischen Rahmenbedingungen. Definitionen für beide Arten von Risiken sind, wie für alle anderen Begriffe, im Glossar enthalten, das in allen ESRS-Standards enthalten ist. 
Zu den physischen Risiken gehört beispielsweise die Boden- oder Wasserverschmutzung, die zu erhöhten Sanierungskosten, Strafen oder einer Schädigung des Rufs führen kann. Übergangsrisiken ergeben sich daraus, dass sich die Unternehmen an neue Umweltvorschriften oder veränderte gesellschaftliche Erwartungen anpassen müssen.

Wie in der Einleitung des Standards (in den Absätzen AR1 - AR9) ausführlich erläutert, können bei der Beurteilung von umweltbezogenen Unterthemen vier Phasen berücksichtigt werden, die auch als LEAP-Ansatz bezeichnet werden:
  • ​Locate = Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet;
  • Evaluate = Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Abhängigkeiten und Auswirkungen,  
  • Asses = Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen;
  • Prepare = Erstellung und Übermittlung von erzielten Ergebnissen 

Diese Maßnahmen werden auch in anderen Umweltstandards empfohlen.  

Verknüpfung mit anderen Standards ​

Obwohl der ESRS E2 Emissionsfaktoren, die z.B. im ESRS E1 definiert sind, nicht explizit erläutert, kann auch dieser Standard  auf Emissionsfaktoren nicht verzichten.

Nach ESRS E1 sind Treibhausgasemissionen zu ermitteln, nach ESRS E2 müssen Emissionen gefährlicher Stoffe ermittelt und gemeldet werden. Emissionsfaktoren für jede Art von Verschmutzung ermöglichen, die von jedem Unternehmen verursachte Um¬welt¬verschmutzung zu ermitteln. Die Unternehmen müssen von Emissionsfaktoren ausgehen, wenn sie die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit berechnen und ihre Verantwortung für die verursachte Umweltverschmutzung beurteilen möchten. Dabei sollte die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister „E-PRTR-Verordnung“) beachtet werden. 


Angabepflichten​

  • E2-1 -  Strategien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung: Es sind die Strategien zu beschreiben, die für die Steuerung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt werden.  
  •  E2-2 - Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung: Es sind die Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung sowie die für deren Umsetzung erforderlichen Mittel anzugeben – z.B. Pläne zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, einschließlich technologischer Innovationen oder Investitionen in sauberere Produktionsprozesse. 
  • E2-3 – Ziele l im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung: Die Ziele können sich auf das Unternehmen selbst beziehen, das Unternehmen kann jedoch auch einen bestimmten Indikator innerhalb der Wertschöpfungskette anstreben.

Die Ziele müssen nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode festgelegt werden, nach der die Verschmutzung gemessen werden kann. „Eine eigene“ Methode zur Messung der Umweltverschmutzung ist unzulässig. Angewandt könnte z. B. Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN). Es ist offensichtlich, dass auf Experten, die sich in diesem Thema gut orientieren, nicht verzichtet werden kann.

  • E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung: Es sind die Schadstoffe anzugeben, die beim Geschäftsbetrieb emittiert werden. Es sind dabei folgende detaillierte Angaben zu machen:
- Luftemissionen (z. B. Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), Staubpartikel)
- Emissionen in das Wasser (z. B. Chemikalien, Schwermetalle, Stickstoff und Phosphor)
​- Emissionen in den Boden (z. B. durch Pestizide, Schwermetalle, Industriechemikalien)

Um die entsprechenden Informationen zu erhalten, ist die folgende Reihenfolge wichtig:
  1. ​Direkte Messung von Emissionen, Abwässern oder sonstiger Verschmutzung nach einem anerkannten kontinuierlichen Überwachungssystem (z. B. mit automatischer Messsysteme);
  2. Regelmäßige Messungen;
  3. Berechnungen nach standortspezifischen Daten;
  4. Berechnungen nach bekannten Verschmutzungsfaktoren und erst im letzten Schritt 
  5. Schätzungen 

  • E2-5 - Besorgniserregende und besonders besorgniserregende Stoffe: Diese Angabepflicht betrifft Informationen über Stoffe, die als gefährlich gelten und erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. „Besorgniserregende Stoffe“ (Substances of Concern) sind Chemikalien, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können. Diese Stoffe werden von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ermittelt und reguliert. Sie können krebserregende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, bioakkumulative oder andere gefährliche Eigenschaften haben.

„Besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) sind eine spezielle Kategorie von Stoffen, die schwerwiegende und oft irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Stoffe, die als besonders besorgniserregende Stoffe gelten, werden in die Liste der Stoffe aufgenommen, für die eine besondere Zulassung erforderlich ist.

  • E2-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung: Diese Angabepflicht umfasst finanzielle Auswirkungen, die den Unternehmen durch die Umweltverschmutzung entstehen. Dazu gehören Kosten für Sanierungsmaßnahmen, Geldbußen, Rechtsberatungskosten bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder Investitionen in umweltfreundliche Technologien.

Das Thema des ESRS 2 Umweltverschmutzung ist komplex und umfasst verschiedene Formen von Emissionen und Umweltrisiken. Die Angabepflichten reichen von Schadstoffemissionen über finanzielle Auswirkungen bis hin zu Vermeidungsstrategien. Unternehmen, die in Hochrisikobranchen tätig sind, müssen transparente und genaue Berichte über ihre potenziell umweltschädliche Tätigkeit, die eine Umweltverschmutzung verursachen kann, erstellen, die sowohl qualitativ hochwertige Messungen als auch die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und innovativen Technologien erfordern.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu