Erstmals Verfahren in Sachen verbotener Absprachen zwischen Arbeitgebern eröffnet

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​​​​​​​​​​Ende Juni hat die tschechische Kartellbehörde (das sog. Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs) ein erstes Verwaltungsverfahren zur Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer unzulässigen Absprache bzw. Vereinbarung zwischen Arbeitgebern eingeleitet.


Pavel Koukal, Rödl & Partner Prag 

Bereits im vergangenen Jahr haben wir Sie darüber informiert, dass die tschechische Kartellbehörde ein Rahmendokument mit dem Titel „Wettbewerbsaspekte auf dem Arbeitsmarkt“ ausgegeben hat. Im Oktober 2023 folgte dann ein weiterer Bericht, in dem die Behörde mitteilte, dass sie bereits erste Fälle möglicher unerlaubter Absprachen bzw. Vereinbarungen auf dem Arbeitsmarkt geklärt habe. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Fälle bislang außerhalb formaler Verwaltungsverfahren im Rahmen einer informellen „Wettbewerbsanwaltschaft“ gelöst wurden, ohne dass Bußgelder für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurden.

In der Unternehmenspraxis handelt es sich um weniger verbreitete Formen wettbewerbswidriger Absprachen, bei denen Arbeitgeber im wirtschaftlichen Wettbewerb entweder eine Angleichung von Löhnen oder Sozialleistungen („wage-fixing“) oder ein gegenseitiges Abwerbeverbot von Mitarbeitern („no-poaching“) vereinbaren.

Die tschechische Kartellbehörde hat begonnen, sich im Rahmen ihrer Prioritäten verstärkt mit diesen spezifischen verbotenen Absprachen zu befassen, da insbesondere gegenseitige Verpflichtungen, keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei einzustellen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Sie betrachtet solche Absprachen als so genannte de facto Vereinbarungen über die Aufteilung des Marktes und der Einkaufsressourcen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs.

In diesem Zusammenhang kam es Ende Juni dieses Jahres zu einem wichtigen Wendepunkt. Die Kartellbehörde eröffnete erstmals ein Verwaltungsverfahren wegen einer möglichen verbotenen Absprache zwischen Arbeitgebern. Dabei hatten die beteiligten Unternehmen vereinbart, keine Stellenangebote an die Mitarbeiter des jeweils anderen Unternehmens zu richten und keine Mitarbeiter des jeweils anderen Unternehmens einzustellen. 
 
Laut der Kartellbehörde handelt es sich um das erste Verwaltungsverfahren, das Absprachen über die Nichtabwerbung von Arbeitnehmern zum Gegenstand hat, welche eine Verzerrung des Wettbewerbs im Bereich der Humanressourcen bezwecken oder bewirken könnten. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens können den betroffenen Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Mio. CZK oder 10 % des Nettoumsatzes des Wettbewerbers im letzten Geschäftsjahr auferlegt werden.

Dieses in der Tschechischen Republik neue Risiko im Bereich der Wettbewerbs-Compliance sollte von jedem Unternehmen, den Mitgliedern von Vertretungsorganen sowie leitenden Arbeitnehmern beachtet werden. Verhaltensweisen, die als verbotene Absprachen auf dem Arbeitsmarkt ausgelegt werden könnten, sollten dabei so weit wie möglich vermieden werden.

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 2637 10

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