Das Oberste Verwaltungsgericht beurteilte erneut das Entgelt für Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

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​​​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht entschied, dass die bevorzugte Verrechnungspreismethode auf einem Vergleich mit marktüblichen Preisen beruhen sollte. Gleichzeitig bestätigte es jedoch Argumente des Finanzamtes, das die Preisvergleichsmethode abwies und für die Kalkulation der Verrechnungspreise und die Steuerfestsetzung eine andere Verrechnungspreismethode anwandte. 


Martin Koldinský, Rödl & Partner Prag  

Am 25. Juli 2024 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein interessantes Urteil, in dem es unter anderem beurteilte, welche Verrechnungspreismethode bei der Prüfung, ob bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wurde, anzuwenden ist. 

An eine Tochtergesellschaft wurden von ihrer Muttergesellschaft Serviceleistungen für die Wartung einer Solaranlage erbracht. Das Entgelt wurde nach der Preisvergleichsmethode (CUP) kalkuliert, die von vergleichbaren Geschäften zwischen Dritten ausgeht, nach denen Bedingungen (insbesondere Preisbedingun¬gen) für Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen ermittelt werden. Diese Methode wird für die Kalkulation der Verrechnungspreise und eine Prüfung, ob die Verrechnungspreise fremdvergleichskonform sind, allgemein bevorzugt.  

Vereinfacht gesagt - in einem solchen Fall wird festgestellt, zu welchem Entgelt vergleichbare Leistungen von einem unabhängigen Anbieter erbracht werden, wobei die Verrechnungspreise aus diesem Entgelt abgeleitet werden. Wichtig ist dabei die Vergleichbarkeit der Leistungen oder Waren. Sollten sich die Leistungen als nicht vergleichbar erweisen (insbesondere bezüglich ihres Inhaltes und der Bedingungen ihrer Erbringung), ist die Anwendung der Preisvergleichsmethode fast unmöglich, wie das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil erneut bestätigte. 

In diesem Fall wurde von der Gesellschaft die Preisvergleichsmethode angewandt. Das Finanzamt war jedoch mit der Anwendung dieser Methode nicht einverstanden, da die Tochtergesellschaft die von der Muttergesellschaft erbrachten Leistungen nicht ausreichend nachwies. Dies war für das Finanzamt der Hauptgrund für die Abweisung der Preisvergleichsmethode. Es war nicht ersichtlich, welche Leistungen an die Tochtergesellschaft erbracht wurden und welches Entgelt bei der Anwendung der Preisvergleichsmethode verglichen werden sollte. Stattdessen hat sich das Finanzamt für die Kostenaufschlagsmethode (Cost plus) entschieden, deren Anwendung auch das Oberste Verwaltungsgericht zustimmte. 

Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode setzt zunächst die Ermittlung einer Kostenbasis voraus, der anschließend ein Gewinnaufschlag zugerechnet wird. In die Kostenbasis wurden vom Finanzamt Lohnkosten des Dienstleisters, einschließlich der Versicherungsbeiträge, einbezogen. Andere Kosten wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da die Tochtergesellschaft angeblich nicht nachwies, dass dem Dienstleister durch die Erbringung von Wartungsleistungen weitere Kosten entstanden. Dies wurde vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt. Der so ermittelten Kostenbasis wurde vom Finanzamt ein Gewinnaufschlag von 7 % zugerechnet. Dieses Entgelt sollte nach Beurteilung des Finanzamtes für die Wartung der Solaranlage an das verbundene Unternehmen bezahlt werden. Da das von der Gesellschaft gezahlte Entgelt höher war, wurden vom Finanzamt Betriebsausgaben vermindert, es wurde ein Nachforderungsbescheid erlassen, darüber hinaus wurden steuerliche Nebenleistungen festgesetzt. 

Die Preisvergleichsmethode wird zwar bevorzugt, ihre Anwendung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie bei einer Außenprüfung vom Finanzamt nicht detailliert geprüft wird. Werden Leistungen erbracht, werden sie von Finanzbehörden immer sorgfältig geprüft.  

Daher ist eine sorgfältige Ermittlung der Verrechnungspreise und die Fähigkeit, die erforderlichen Nachweise für die Erbringung von Leistungen zu erbringen, entscheidend. 

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Preise für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen richtig kalkuliert sind, stehen Ihnen unsere Verrechnungspreisspezialisten gern zur Verfügung.  

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Ing. Martin Koldinský

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