Neuregelungen für Teilzeitbeschäftigungsverträge

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​​​​​​​​​​​​​​​Nicht nur Meldepflichten von Arbeitgebern, sondern auch Beitragszahlungen werden beim Abschluss von Teilzeitbeschäftigungsverträgen (nachfolgend auch „Arbeitsverträge“) ab dem 1. Juli 2024 und anschließend ab dem 1. Januar 2025 erheblich geändert.  


Kateřina Jordanovová, Michal Gola, Rödl & Partner Prag

Ab dem 1. Juli 2024 haben Arbeitgeber, die Teilzeitbeschäftigte beschäftigen, zahlreiche neue Meldepflichten zu erfüllen. Die Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ihre Teilzeitbeschäftigten beim tschechischen Sozialversicherungsträger (nachfolgend nur „Sozialversicherungsträger“) anzumelden und gegenüber dem Sozialversicherungsträger den Abschluss oder die Aufhebung von Teilzeitbeschäftigungsverträgen monatlich anzuzeigen. Alle Informationen sind an den Sozialversicherungsträger bis zum 20. des Folgemonats (d.h. erstmals bis zum 20. August 2024) elektronisch zu übermitteln.

Eine weitere Neuregelung bei Teilzeitbeschäftigungsverträgen besteht ein einer weiteren Änderung von Beitragszahlungen​. Derzeit werden beim Abschluss von Teilzeitbeschäftigungsverträgen, in denen eine monatliche Vergütung bis zu CZK 10.000 vereinbart wird, keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge geleistet. Ab dem 1. Juli 2024 sollte eine strengere Regelung gelten. Zuerst sollten zwei Schwellenwerte eingeführt werden, nach deren Überschreitung die Teilzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtig sein sollten. Diese strengere Regelung wird jedoch nicht eingeführt. Die derzeitige Regelung, nach der ​​die Teilzeitbeschäftigten bis zu einer monatlichen Vergütung i.H.v. CZK 10.000,00 sozialversicherungsfrei sind, wird bis Ende des Jahres 2024 gelten.

Am 1. Januar 2025 werden jedoch neue, durch die Novelle Nr. 163/2024 Gbl. eingeführte Vorschriften in Kraft treten, die de facto drei Modelle einer Teilzeitbeschäftigung einführen: 

  1. ​Beim Sozialversicherungsträger angemeldete Teilzeitbeschäftigungsverträge. Dieses Modell darf nur auf den mit einem einzigen Arbeitgeber abgeschlossenen Teilzeitbeschäftigungsvertrag angewandt werden, wenn der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer „den ersten Teilzeitbeschäftigungsvertrag“ abschließt. Die „Meldepflicht“ erfolgt durch die Anzeige eines meldepflichtigen Teilzeitbeschäftigungsvertrags des jeweiligen Arbeitnehmers beim Sozialversicherungsträger. Bei diesem Modell ist die Vergütung, die 25 % des durchschnittlichen Monatslohns (derzeit ca. CZK 10.500,00) nicht übersteigt, nicht sozialversicherungspflichtig. Dieses Modell für meldepflichtige Teilzeitbeschäftigungsverträge wird erstmals auf Januar 2025 – den Zeitraum vom 1. Januar 2025 mit der Meldepflicht bis zum 20. Februar 2025 - angewandt. Es wird auch ein Register eingeführt, aus dem die meldepflichtigen Teilzeitbeschäftigungsverträge für alle Arbeitgeber ersichtlich sind. Arbeitgeber, die die Meldepflicht nicht erfüllen, haben nach der Höhe der monatlichen Vergütung die Punkte 2) oder 3) anzuwenden. 
  2. Geringfügig Beschäftigte, deren monatliche Vergütung (derzeit) CZK 4.000,00 nicht übersteigt. Diese Arbeitsverträge sind sozialversicherungsfrei. Es ist jedoch zu beachten, dass mehrere Verträge über eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zusammengerechnet werden (so dass die Vergütungen addiert werden). Bei jedem weiteren Arbeitgeber sind Verträge mit geringfügig Beschäftigten, in denen eine monatliche Vergütung bis CZK 4 000,00 vereinbart wird, dem gegenüber gesondert zu beurteilen. 
  3. Teilzeitbeschäftigungsverträge, die als übliche Arbeitsverträge gelten. Alle anderen Teilzeitbeschäftigungsverträge sind wie Einkünfte aus abhängiger Arbeit sozialversicherungspflichtig.
Es wird erwartet, dass sich zu diesem Thema in den nächsten Wochen auch die zuständigen Behörden äußern. Über die Entwicklung in diesem Bereich werden wir Sie auf dem Laufenden halten. 


Kontakt

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Mgr. Kateřina Jordanovová, LL.M.

Rechtsanwältin (Tschechische Republik), Steuerberaterin (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 2 3616 3254

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Mgr. Michal Gola, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

+420 236 163 257

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