Haftet der Geschäftsführer für die Steuerschuld der Gesellschaft?

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​​​​​​​​​Das Oberste Verwaltungsgericht hat geprüft, ob der Geschäftsführer für die Steuerschuld der Gesellschaft haftet und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerhaftung des Geschäftsführers zulässig ist. Die gerichtliche Entscheidung ist für die Geschäftsführer, die bei der Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben, nicht positiv. Darüber hinaus können die Geschäftsführer für die Steuerschulden auch bei der Einrede der Verjährung haften, wenn diese Einrede gegen die guten Sitten verstößt oder einen Rechtsmissbrauch darstellt. 


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag 

Im vorliegenden Fall wurden die Umsatzsteuer und die steuerlichen Nebenleistungen erhoben, da das Finanzamt feststellte, dass die Gesellschaft nicht aktiv tätig war und nur zu dem Zweck gegründet wurde, die Vorsteuer abzuziehen. Die Gesellschaft zahlte jedoch die Umsatzsteuer und die steuerlichen Nebenleistungen nicht und wurde mit Liquidation aufgelöst. 

Aus diesem Grund hat das Finanzamt an den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid adressiert und ihn aufgefordert, die Steuerschuld für die Gesellschaft zu bezahlen. Nach den strafrechtlichen Urteilen hat das Finanzamt festgestellt, dass der Geschäftsführer seine Aufgaben nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen hat. Aus diesem Grund hat der Geschäftsführer nach der Abgabenordnung in Verbindung mit der Haftungsregelung des § 159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Steuerhaftung übernommen. Darüber hinaus war er im relevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft, die die Vorsteuer gesetzwidrig abgezogen hat. 

Der Geschäftsführer verteidigte sich mit dem Argument, dass seine privatrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft bereits verjährt sei und das Finanzamt keinen Haftungsbescheid nach der Abgabenordnung erlassen konnte. Er behauptete des Weiteren, dass nicht feststehe, ob er einen solchen Schaden verursacht oder bereits bezahlt habe.  

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte nach der Abgabenordnung fest, dass der Bürge zur Zahlung der Steuerschuld verpflichtet ist, wenn das Gesetz die Steuerhaftung vorsieht. Im vorliegenden Fall wird auf § 159 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen, der die Voraussetzungen der privatrechtlichen Haftung regelt. 

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass ein Haftungsbescheid nach der Abgabenordnung allgemein dann erlassen werden kann, wenn die Haftung für Schäden nach § 159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch besteht. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte daher die Äußerung des Geschäftsführers – sollte die privatrechtliche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers erlöschen, muss auch seine Steuerhaftung erlöschen.   

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass dies nicht zwangsläufig bedeute, dass der Geschäftsführer von seiner Verpflichtung, die Steuerschuld der Gesellschaft zu bezahlen, befreit sei. Es verwies auf eine frühere Rechtsprechung, die eine Unterbrechung der Verjährungseinrede zulässt, wenn die Einrede gegen die guten Sitten verstößt oder einen Rechtsmissbrauch darstellt.

Das Oberste Verwaltungsgericht erinnerte auch daran, dass die Beweislast dafür, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat, beim Geschäftsführer liegt. Der Geschäftsführer muss auch beweisen, dass er der Gesellschaft den von ihm verursachten Schaden erstattet hat, wodurch seine gesetzliche Haftung erlöschen würde. Im vorliegenden Fall hat dies der Geschäftsführer jedoch nicht getan.  


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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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