Änderung des Beschäftigungsgesetzes: freier Zugang von Ausländern aus hochentwickelten Drittstaaten zum Arbeitsmarkt

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​​​​​​​​​​Am 1. Juli 2024 traten Änderungen des Beschäftigungsgesetzes und der Regierungsverordnung zur Erstellung einer Liste von Ländern in Kraft, deren Bürger keine Arbeitserlaubnis, keine Arbeitnehmerkarte, keine konzerninterne Versetzungskarte und keine Blaue Karte benötigen, um zu arbeiten oder eine Arbeit auszuúben.


Thomas Britz, Rödl & Partner Prag

Die neue Verordnung sieht insgesamt neun Staaten vor, deren Bürger keine Arbeitserlaubnis, keine Beschäftigungskarte, keine konzerninterne Versetzungskarte und keine Blaue Karte benötigen, um zu arbeiten oder eine Arbeit auszuführen. Im Einzelnen handelt es sich um Staatsangehörige des Commonwealth of Australia, Japans, der Republik Korea, Neuseelands, der Republik Singapur, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Staates Israel.

Der freie Zugang von Staatsangehörigen ausgewählter Staaten zum tschechischen Arbeitsmarkt beinhaltet jedoch keine Aufenthaltserlaubnis, so dass der Ausländer eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis beantragen muss. Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Beispiel durch eine nicht-duale Beschäftigungskarte eingeholt werden. Das Innenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales (nachfolgend "MAS") bereits angekündigt, wie es mit Ausländern verfahren wird, die zum 1. Juli bereits im Besitz einer dualen Beschäftigungskarte waren. Die Informationen haben sich seit dem Stichtag bereits mehrfach geändert, so dass wir unseren Kunden die aktuellsten Informationen zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Falles zur Verfügung stellen.

Eine weitere wichtige Änderung wurde bei der Meldung von Informationen an das Arbeitsamt vorgenommen, wie sie im Beschäftigungsgesetz vorgesehen ist. Viele werden denken, dass Ausländer mit freiem Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt der Meldepflicht unterliegen, genauso wie z.B. EU-Bürger oder andere Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis haben müssen. Dies sollte in der Tat der Fall sein, allerdings ist die Meldung von Ausländern mit freiem Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt derzeit nur freiwillig.
Nach unseren Informationen soll die Pflicht am 1. Januar 2025 eingeführt werden.

Auch die Art und Weise, wie die Informationspflicht erfüllt wird, hat sich geändert. Es wird nicht mehr möglich sein, ausgefüllte schriftliche Formulare zu versenden. Stattdessen hat das Ministerum für Arbeit und Soziales ein Online-Portal eingerichtet, über das die Meldungen erfolgen und anschließend automatisch in das zentrale Register eingetragen werden.

Auch bei der Meldung von entsandten Arbeitnehmern gibt es eine Änderung. Bislang mussten diese Arbeitnehmer bei der zuständigen regionalen Niederlassung des Arbeitsamtes gemeldet werden. Jetzt ist diese Aufgabe auf das Staatliche Arbeitsinspektion übertragen worden. Über das Online-Portal der Staatlichen Arbeitsinspektion meldet die entsendende ausländische Gesellschaft die Mitarbeiter, die sie in die Tschechische Republik entsendet. Sie lädt alle erforderlichen Informationen in das Portal hoch, darunter zum Beispiel den Arbeitsvertrag und dessen Übersetzung.

Nicht zuletzt wurde das Verfahren zur Meldung von offenen Stellen bei der Beantragung einer dualen Beschäftigungskarte geändert. Der Arbeitsmarkttest wurde abgeschafft, aber das Arbeitsamt ist berechtigt, ihn regional wieder einzuführen, wenn die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Region steigt. Um den Informationswert des Stellenangebotsregisters zu erhalten, werden die neuen Stellenangebote sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe automatisch aus dem Register gelöscht. Das Register wird nun auch den CZ-ISCO-Code enthalten.​


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JUDr. Thomas Britz

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 236 1637 70

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