Änderung bei der Meldung von Informationen über die Beschäftigung von Ausländern

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​​​​​​​​​​​​​​​​Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 wird in der Tschechischen Republik das Beschäftigungsgesetz geändert. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik innerhalb von 10 Kalendertagen über den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers zu informieren. Diese Information hat der Arbeitgeber nunmehr ausschließlich in der im Gesetz und in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Weise zu übermitteln.


In der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik wurde unter der Nr. 117/2024 die Verordnung über die Festlegung der elektronischen Kommunikation zur Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer veröffentlicht. Dem Arbeitgeber stehen für die Meldung folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • ​Übermittlung einer XML-Datei aus der Data-Box des Arbeitgebers,
  • Übermittlung der Meldung über ein Web-Formular, oder
  • Übermittlung der Meldung durch einen direkten Aufruf eines Dienstes, der auf dem GovTalk-Standard basiert.

In der gegenständlichen Verordnung werden auch weitere Einzelheiten zur Meldung festgelegt. Entsprechen die Angaben nicht den Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung, werden sie nicht berücksichtigt. Die Nichteinhaltung der Informationspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 CZK geahndet werden kann.


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Mgr. Václav Vlk

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