Anbieter von Dienstleistungen und Waren, einschließlich Versicherungen, neu mit dem Status eines Versicherungsvermittlers

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​In seinem Urteil in der Rechtssache C-633/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Begriff „Versicherungsvermittler“ eine juristische Person umfasst, die ihren Kunden die Teilnahme an einer Gruppenversicherung anbietet, die sie zuvor mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, wobei diese Beteiligung dem Kunden einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet. Für diese Tätigkeit erhält die juristische Person eine Vergütung, in der Regel vom Kunden oder von der Versicherungsgesellschaft. Was bedeutet dies für die Anbieter der betreffenden Dienstleistungen oder Waren?


Alice Kubová Bártková, Rödl & Partner Prag 

Auf Grundlage der gegenständlichen Entscheidung wird in der Tschechischen Republik aktuell eine Novelle des Gesetzes über den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen (Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsgesetz) diskutiert, die bereits ab dem neuen Jahr in Kraft treten soll. Nach den letzten öffentlich zugänglichen Informationen wurde die Novelle bereits dem Senat vorgelegt.

Die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvermittlers geltend demnach künftig auch für diejenigen, die (als Versicherungsnehmer) ihren Kunden die Teilnahme an einer Versicherung anbieten, die sie zuvor mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben. Dies sind z.B. viele Spediteure, Frachtführer oder Reeder, die ihren Kunden neben dem eigentlichen Transport auch die Möglichkeit anbieten, sich im Rahmen einer sog. Warentransportversicherung zu versichern, oder diverse Leasinggesellschaften, die unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig eine sog. Kfz-Haftpflichtversicherung oder eine Versicherung für Verkäufer von Waren anbieten, oder die eine Zusatzgarantie für Elektronik u.ä. anbieten (oft als sog. Gruppenversicherung, Flottenversicherung u.ä. bezeichnet).

Im Einklang mit dem oben erwähnten Urteil sieht der Entwurf der Verordnung vor, dass Versicherer, die diese Tätigkeit ausüben, die Vorschriften der einschlägigen EU-Richtlinie und des entsprechenden Gesetzes einhalten müssen. Sie müssen daher eine entsprechende Genehmigung (Lizenz) erhalten, interne Vorschriften einhalten, fachlich kompetent sein und den entsprechenden Informations- und Verhaltenspflichten nachkommen. Diese Versicherer werden in ein von der Tschechischen Nationalbank geführtes Register eingetragen, die auch als Aufsichtsbehörde für sie fungieren wird.

Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die ihren Kunden die Möglichkeit einer Versicherung anbieten, können nun dem Versicherungsvertriebs- und Rückversicherungsvertriebsgesetz unterliegen. ​

Unternehmer, die auf diese Weise Versicherungen vermitteln, müssen daher sicherstellen, dass die entsprechenden Mitarbeiter und verantwortlichen Personen die Voraussetzungen einer fachlichen Eignung nach dem Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsgesetz erfüllen. Dazu gehört neben dem Erreichen eines bestimmten Bildungsniveaus auch der Erwerb von Fachkenntnissen und Fertigkeiten für den Versicherungsvertrieb, die durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung oder eine Bescheinigung über den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung oder über eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden. Diese Prüfung wird von der Tschechischen Nationalbank in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium durchgeführt. Die Unternehmer müssen außerdem die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Genehmigung (Lizenz) einholen und sich bei der Tschechischen Nationalbank registrieren lassen.

Unternehmen, die bereits im Versicherungsgeschäft tätig sind, haben nach der Begründung des Gesetzes die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle ihre Ausbildung nachzuholen und sonstige Voraussetzungen zu erfüllen. Neben der Haftung für den sorgfältigen Abschluss einer Versicherung und für Schäden, die durch den nicht sorgfältigen Abschluss einer Versicherung verursacht werden, sieht das Gesetz auch öffentlich-rechtliche Sanktionen für die Nichteinhaltung schwerwiegenderer Pflichten vor. In diesem Fall kann eine Geldbuße von bis zu 10 Mio. CZK verhängt werden.

Das Thema ist sehr komplex. Sollten Sie irgendwelche Fragen hierzu haben, stehen Ihnen unsere Berater gern zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Alice Kubová Bártková

Advokátka (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 710

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu