Nachhaltigkeitsberichterstattung – EU-Richtlinie und nationales Recht

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​​​​​​​​​​Wir haben schon mehrere Artikel zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Heute bieten wir Ihnen den ersten Artikel unserer neuen Artikelreihe über Nachhaltigkeitsberichte. Wir möchten Ihnen die verschiedenen Aspekte der gesetzlichen Vorschriften und ihre Verflechtung vorstellen. Wir werden uns auf die wesen¬tlichen Aspekte konzentrieren – auf die die Richtlinie des Europäischen Parlaments über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die in das Rechnungslegungsgesetz umgesetzt wurde, und insbesondere auf die ESRS oder die EU-Taxonomie.


Radim Botek, Rödl & Partner Prag

Es ist zuerst wichtig, die Ziele der Nachhaltigkeitsberichtserstattung zu verstehen, da den Gesellschaften eine neue, komplexe Berichtspflicht entsteht, die in Zukunft deutlich in die Tiefe geht und immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die Gesellschaften werden nicht nur Jahresabschlüsse (Finanzberichtserstattung), sondern auch nichtfinanzielle Berichte - Nachhaltigkeitsberichte - offenlegen.  

Erstellung, Veröffentlichung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind durch die folgenden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen geregelt: 
  • CSR-Richtlinie - Richtlinie des Europäischen Parlament und des Rates über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive)
  • ESRS - Verordnung (EU) 2023/818 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2014/95/EU (European Sustainability Reporting Standards)
  • EU-Taxonomie - Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Was ist in diesem Zusammenhang wichtig? Die CSR-Richtlinie muss spätestens am 06. Juli 2024 ins nationale Recht, in der Tschechischen Republik ins Rechnungslegungsgesetz, umgesetzt werden. Auch die ESRS ist für alle Beteiligten verbindlich. Mit anderen Worten, die ESRS und die EU-Taxonomie werden in tschechisches Recht in der Fassung der jeweiligen EU-Verordnungen umgesetzt.

In die aktuelle Fassung des Rechnungslegungsgesetzes (RlG), das durch das Steuerreformgesetz zum 1. Januar 2024 geändert wurde, wurde die CSR-Richtlinie schon teilweise umgesetzt. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ist im Teil 8 des Rechnungslegungsgesetzes geregelt, nach dem zu dieser Berichterstattung Gesellschaften von öffentlichem Interesse oder große Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet sind. Die volle Umsetzung, d.h. die Ausweitung auf andere Unternehmen, soll durch ein weiteres Rechnungslegungs-Änderungsgesetz erfolgen.  

Die RlG definiert u.a. den Begriff der Nachhaltigkeit für die nichtfinanzielle Berichterstattung.

Der Nachhaltigkeitsbericht, dessen Ausgestaltung und Inhalt durch CSR-Richtlinie und die ESRD vorgeschrieben sind, ist dem Lagebericht beizufügen. Das Rechnungslegungsgesetz enthält einen Verweis auf die ESRB, nach denen der Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden soll.

Von der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes und des Konzern-Nachhaltigkeitsberichtes können Gesellschaften und Konzerne befreit werden. Der Nachhaltigkeitsbericht muss nicht erstellt werden, wenn die Gesellschaft in den Konzern-Nachhaltigkeitsberichtes einbezogen wird, der von der Muttergesellschaft bzw. dem Konzern erstellt wird.

Das Rechnungslegungsgesetz enthält auch einen Verweis auf wichtige EU-Nachhaltigkeitsvorschriften wie das Pariser Abkommen oder den europäischen Klimarechtsrahmen, einschließlich ihrer Ziele, die globale Erwärmung auf 1,5º C zu begrenzen oder bis 2050 klimaneutral zu sein.

Im nächsten Artikel werden wir Ihnen die ESRS erläutern, durch die komplexe und umfassende Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt sind.



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Ing. Radim Botek

Auditor (Tschechische Rep.)

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