Schreiben betreffend geldwerte Vorteile

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​​Das Steuerreformgesetz bringt u.a. erhebliche Änderungen bei steuerpflichtigen Nutzungsvorteilen mit sich. Da die Besteuerungsgrundsätze vor der Verabschiedung des Steuerreformgesetzes mehrmals überarbeitet wurden, entschied sich die Generalfinanzdirektion, ein Schreiben zu erlassen, das eine ausführliche Auslegung neuer gesetzlicher Vorschriften für geldwerte Vorteile sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern enthält.​​


Martin Zeman, Rödl & Partner Prag


Kommentar zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen 

Teil 1: Sachbezüge – Mahlzeiten und Getränken

Im Schreiben werden die Fälle erörtert, in denen die am Arbeitsplatz bereitgestellte Bewirtung als Sachbezug gilt und in denen an die Mitarbeiter dem gegenüber keine Sachbezüge gewährt werden. Nach der Auslegung der Generalfinanzdirektion handelt es sich bei einem Frühstück/Mittagessen/Abendessen und allgemein bei der Bewirtung, die zum Verzehr am Arbeitsplatz bereitgestellt wird, um steuerfreie Sachbezüge von Mitarbeitern, wenn die Bewirtung in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und den
 Arbeitsbedingungen steht.

Teil 2: Am Arbeitsplatz vorhandene Sportgeräte und ähnliche Einrichtungen  

Im zweiten Teil wird die Erzielung von geldwerten Vorteilen von Mitarbeitern in den Fällen erläutert, in denen die Mitarbeiter am Arbeitsplatz Sportgeräte nutzen können. Nach der Generalfinanzdirektion liegen in diesem Falle keine steuerpflichtigen Einkünfte der Mitarbeiter vor, wenn es sich um eine Bereitstellung von Sportgeräten bei der Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen (Entspannung, Stressabbau usw.) handelt. Können sich die Mitarbeiter dagegen entscheiden, dass sie stattdessen kommerzielle Sportzentren und deren Leistungen nutzen, liegen steuerpflichtige geldwerte Vorteile vor, die in die Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Buchst. d) EStG einbezogen werden.


Teil 3: Sonstige geldwerte Vorteile 

Im Schreiben werden des Weiteren die Voraussetzungen für Veranstaltungen für Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen erläutert, bei deren Erfüllung die geldwerten Vorteile der Mitarbeiter nach dem neuen § 6 Abs. 9 Buchst. g) EStG voll steuerfrei sind:
  • Die Veranstaltungen müssen von Arbeitgebern organisiert werden.
  • An den Veranstaltungen dürfen nur Mitarbeiter, ihre Familienmitglieder oder Geschäftspartner teilnehmen.
  • Die Veranstaltungen müssen den üblichen Standards und der üblichen Geschäftspraxis (Branchenpraxis) entsprechen.

Teil 4: Entstehung von geldwerten Vorteilen – Gutscheine  

Das Thema wurde bereits vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes besprochen. Die Generalfinanzdirektion vertritt die Auffassung, dass die geldwerten Vorteile mit deren Bezahlung erzielt werden. Im Schreiben werden vier mögliche Szenarien aufgeführt. Des Weiteren weist die Generalfinanzdirektion darauf hin, dass sie sich stärker auf die Prüfung von atypischen Fällen konzentriert, die Ende 2023 bei der Einlösung von Gutscheinpunkten in verstärktem Maße auftreten könnten.

Teil 5: Allgemeine Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgaben bei Arbeitgebern  

In diesem Teil werden insbesondere geldwerte Vorteile über die Freigrenze hinaus gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d) EStG oder die neue Möglichkeit des vollständigen Abzugs des Verpflegungsmehraufwands erläutert.


Kontakt

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​Jan Holeček

Steuerberater (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 26

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