Das Ministerium für Finanzen hat dem Regierungsrat den Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes vorgelegt

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​Ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zum neuen Rechnungslegungsgesetz liegt hinter uns. Am 15. Januar 2024 hat das Ministerium für Finanzen den Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes veröffentlicht, dessen Fassung mehrere hundert Kommentare von 63 Unternehmen berücksichtigt.


Ladislav Čížek, Rödl & Partner Prag 

Das Ministerium für Finanzen geht vorläufig davon aus, dass das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz am 01. Januar 2025 in Kraft treten soll. Der Gesetzentwurf wird nach seiner Beurteilung durch den Regierungsrat der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Es ist wahrscheinlich, dass die endgültige Fassung des Änderungsgesetzes von dem Gesetzentwurf abweichen wird. Konzeptionelle Änderungen, die in einem interministeriellen Arbeitskreis zu besprechen sind, sind jedoch bereits erkennbar. 

Interessante und wichtige Neuregelungen: 

  • Bilanzierung von Finanzierungs- und operativen Leasingverträgen  

Wie bei der Bilanzierung nach IFRS werden Nutzungsrechte und entsprechende Verpflichtungen (Leasingverbindlichkeiten) bilanziert, wobei die Leasingverbindlichkeiten bei mittelgroßen und großen Unternehmen wie nach IFRS 16 abzuzinsen sind. 
  • Rekultivierungs- und Entsorgungsrückstellung  

Ist es ersichtlich, dass Vermögensgegenstände nach Ablauf der Nutzungsdauer zu entsorgen sind, sind die Entsorgungskosten den Anschaffungskosten bzw. dem Wertansatz dieser Vermögensgegenstände hinzuzurechnen. 
  • Neue funktionale Währungen

Seit Januar 2024 können die Bücher in CZK, EUR, GBP oder USD geführt werden. Im Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes wird davon ausgegangen, dass als funktionelle Währung jede Währung angewandt werden kann, die nicht hyperinflationär ist.
  • Abzinsung (Zeitwert)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten abzuzinsen. 
  • Modernisierungsaufwand (nachträgliche Anschaffungskosten)

Die Regelung der „Modernisierung“ wurde gegenüber der Fassung, zu der sich die Fachöffentlichkeit äußern konnte, teilweise geändert. 
Im aktuellen Gesetzentwurf wird der Begriff „Modernisierung“ durch den Begriff „nachträgliche Anschaffungskosten“ ersetzt. Statt einer Beurteilung, ob sich der technischen Parameter von Vermögensgegenständen geändert haben, sind neu die wirtschaftlichen Parameter von modernisierten Vermögensgegenständen zu prüfen, wobei zu beurteilen ist, ob die Modernisierung in Zukunft einen wirtschaftlichen Nutzen bringen kann. Sollten durch die nachträglichen Anschaffungskosten einige Bestandteile modernisierter Vermögensgegenstände ersetzt werden, sind diese ersetzten Bestandteile voll abzuschreiben.
  • Zulagen

Zulagen für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind von deren Anschaffungskosten nicht mehr abzuziehen. Stattdessen sind die Vermögensgegenstände mit angefallenen Anschaffungskosten anzusetzen, gewährte Zulagen sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände „aufzulösen“. 
  • Umwandlungsstichtag

Der Umwandlungsstichtag führt nicht mehr zum Ablauf des aktuellen und zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres. An einer Umwandlung beteiligte Gesellschaften, die durch die Umwandlung nicht aufgelöst werden, haben ihre Bücher nach dem Umwandlungsstichtag nach den neuen Verhältnissen zu führen. Das Geschäftsjahr dieser Gesellschaften wird fortgesetzt. 
Unsere Aufzählung der Änderungen, die der Gesetzentwurf mit sich bringt, ist bei weitem nicht vollständig. Wir könnten zum Beispiel das neue Konzept von Sanktionen ansprechen. 
 
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Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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