Neues zur rückwirkenden Rechnungsberechtigung

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​veröffentlicht am 1. Dezember 2020


Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18.9.2020 nunmehr die bisher ergangene Rechtsprechung des BFH und des EuGH zur wirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt. Gleichwohl legt das BMF die von der Rechtsprechung dargelegten Anforderungen eng aus, so dass es hier trotz allem zu Einschränkungen im Einzelfall kommen kann. BMF verweist hierzu auf seine Ausführungen und Beispiele im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Betroffene Unternehmen erhalten somit zumindest in den im UStAE geregelten Fällen Rechtssicherheit.

Nach Auffassung des BMF ist eine Rechnung nur dann berichtigungsfähig, wenn diese die nachstehenden Mindestangaben enthält:

  • Leistender Unternehmer
  • Leistungsempfänger
  • Beschreibung der Leistung
  • Höhe des Entgelts
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer


Hinsichtlich der Qualität dieser Mindestangaben stellt das BMF darauf ab, dass die Angaben weder unbestimmt, noch unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein. Sind diese Anforderungen erfüllt, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung.


Daraus lässt sich schlussfolgern, dass eine unzutreffende Angabe des Umsatzsteuersatzes dann zu einer rückwirkenden Berichtigung berechtigt, wenn die Angabe des Umsatzsteuersatzes nicht offensichtlich unzutreffend gewählt wurde. Fehlt hingegen der Umsatzsteuerausweis, so sind die Mindestanforderungen nach Ansicht des BMF nicht erfüllt und eine rückwirkende Berichtigung ist nicht möglich. Konkret betroffen sind hierbei Fälle bei denen fälschlicherweise eine Geschäftsveräußerung im Ganzen oder eine Umsatzsteuerbefreiung angenommen worden ist.

Für Fälle der Anwendung des § 13b UStG lässt das BMF – obwohl auch hier der Ausweis eines Umsatzsteuersatzes fehlt – eine Ausnahme dann zu, wenn in der Rechnung auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. „reverse-charge”-Verfahren) hingewiesen wurde.

Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Berichtigung gegeben sind, erfordert die Rechnungsberichtigung eine individuelle und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung. Diese Bezugnahme kann bspw. durch einen Hinweis auf eine Berichtigung, Änderung oder Ergänzung der bisherigen Rechnung erfolgen. Ebenfalls als ausreichend sieht das BMF erfreulicherweise auch eine Berichtigung mittels Stornierung und Neuausstellung der Rechnung an.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung ermöglicht es dem Steuerpflichtigen nun, Nachzahlungszinsen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung zu vermeiden.



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