Einbeziehung von Bädern in den steuerlichen Querverbund mittels BHKW

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Am 11. Dezember 2015 wurde vom BMF ein lang erwarteter Entwurf zur Einbeziehung von Bädern in den steuerlichen Querverbund mit Hilfe eines BHKW vorgelegt. Das neue Papier zeigt sich im Gegensatz zum ersten Entwurf wesentlich praxisnäher, alle Fragen wurden jedoch nicht geklärt. 

 

Kommunale Unternehmen können gem. § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG verschiedene Tätigkeiten mit steuerlicher Wirkung zusammen fassen, wenn zwischen Ihnen eine „enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht” besteht. Dies ist meist bei der Berücksichtigung von Bädern mittels eines BHKW der Fall.
  

Kernaussagen des aktuellen Entwurfs hierzu sind:

  • Der Versorger, mit dem das Bad zusammengefasst werden kann, muss einen Stromvertrieb und/ oder ein Stromnetz betreiben. Weitere Versorgungssparten sind unschädlich, solange der Stromvertrieb bzw. das Stromnetz „wesentlich” im Verhältnis zu den anderen Sparten wie Gas- oder Wasserversorgung sind. Das bisher geforderte „Gepräge” des Versorgers durch diese beiden Bereiche ist somit nicht mehr erforderlich.
  • In der aktuellen Fassung ist es ausreichend, wenn die vom BHKW gelieferte Wärme 25 Prozent des Wärmebedarfs des Bades abdeckt; in den Vorentwürfen war die Lieferung von 80 Prozent der durch das BHKW produzierten Wärme nötig, darüber hinaus musste das BHKW 120 Prozent des im Bad benötigen Stroms erzeugen.
  • Das BHKW muss über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50kW verfügen.
  • Weiterhin muss das BHKW dem Bad „dienen”, d.h. eine schädliche Lieferung von Wärme an Dritte darf nur in einem Umfang erfolgen damit hieraus keine wesentlichen Erträge im Vergleich zur Gesamtwirtschaftlichkeit resultieren.

 

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Thomas Wust

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