Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom

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Der Ausgleich von Mehr-/Mindermengen Strom wird als Lieferung behandelt. Die Lieferung erfolgt entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Gemäß den in § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren, der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.

 

Am 1. Juli 2014 erging ein BMF-Schreiben, in welchem Mehr- und Mindermengenabrechnungen (MMMA) Gas als Lieferung von Energie qualifiziert wurden.

 
Seitdem wird auf die Entscheidung gewartet, ob es sich bei der Abrechnung der Mehr- und Mindermengen Strom um eine sonstige Leistung oder, analog zu Gas, ebenfalls um eine Lieferung von Energie handelt.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hierzu geäußert. Bisher war nur die umsatzsteuerliche Behandlung von MMMA Gas geregelt. Diese werden umsatzsteuerlich als Lieferung behandelt, wenn der Empfänger der Gaslieferung ein Wiederverkäufer von Erdgas ist. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach § 13b UStG mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

 

Hintergrund

Gemäß § 13 Abs. 1 StromNZV sind die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dazu verpflichtet, für jeden Standardlastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Diese prognostizierten Strommengen werden von den jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.
Die Differenz zwischen der entnommenen Strommenge und der prognostizierten Menge stellt die vom Verteilnetzbetreiber abzurechnende Jahresmehr- oder Jahresmindermenge dar. Diese werden nach § 13 Abs. 2 StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen behandelt.


Unterschreitet die tatsächlich benötigte Strommenge die prognostizierte Menge, liegt eine Mehrmenge vor. Der Verteilnetzbetreiber vergütet diese Differenzmenge dem Lieferanten/Kunden. Überschreitet die tatsächlich benötigte Strommenge die prognostizierte Menge, liegt eine Mindermenge vor. Diese Differenzmenge stellt der Verteilnetzbetreiber dem Lieferanten/Kunden in Rechnung.

 

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 bestätigt das BMF nun, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen Strom ebenfalls als Lieferung zu behandeln ist. Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich bereitgestellten Strom wird verschafft. Die Lieferung erfolgt entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Gemäß den in § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren: der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.

 

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I 2010, S. 846 wird mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 geändert.

 

Diese Regelung ist für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Bei Lieferungen im Rahmen der MMMA Strom, welche als vor dem 1. Juli 2018 ausgeführt gelten, wird nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetreibern und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird. Andernfalls würde dies eine Berichtigung der Rechnung und eine Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich machen.

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