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veröffentlicht am 08. September 2020
Die Bundesregierung hat eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes auf den Weg gebracht. Die Änderung sieht vor, dass nunmehr für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 allein die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt ist. Dies bedeutet aber auch, dass zahlungsunfähige Unternehmen, die derzeit bis 30.09.2020 nicht antragspflichtig sind (weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht), ab dem 01.10.2020 wieder der „normalen” Insolvenzantragspflicht unterliegen. Unternehmen, die wegen der Covid-19-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen nun zur Abwendung der Insolvenz Zeit bis zum 31.12.2020 bekommen.
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Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.
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Johanna Dörfler
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