Vertragsschluss in der Grundversorgung: Mieter oder Untermieter als Schuldner der Energielieferentgelte?

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Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob sich das Realangebot eines Energieversorgers im Fall einer Untervermietung allein an den Untermieter oder an den Mieter und Untermieter gemeinsam richtet. Zur Beantwortung dieser Frage stellt der BGH erneut  maßgeblich auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse in der Wohnung ab.

 

1. Ausgangssituation

Der Mieter vermietete, ohne Genehmigung des Eigentümers, die komplette Wohnung an einen Untermieter, welcher die Wohnung alleine nutzte. Der Untermietvertrag wurde nur mündlich geschlossen und enthielt keine Regelung dazu, wer die Kosten der Gasetagenheizung der Wohnung zu tragen hat. Der Energieversorger verlangte vom Mieter die Vergütung von Gaslieferungen für die Gasetagenheizung. Dieser lehnte es ab zu zahlen, da nach seiner Auffassung allein der Untermieter für die Kosten einzustehen hätte.
 

2. Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. Juni 2018 – Az. VIII ZR 253/17) hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigt, ob der Untermieter alleine oder der Mieter und der Untermieter gemeinsam auf die Energielieferentgelte des Energieversorgers im Rahmen der Grundversorgung haften. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wer Vertragspartner des Energieversorgers geworden ist. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Realofferte eines Energieversorgers an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt, d.h. grundsätzlich an den Wohnungsmieter.
 
Aufgrund der in der heutigen Zeit fast ausnahmslos praktizierten Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter im Allgemeinen ist zu erwarten, dass der Energieversorger den Vertrag direkt mit dem Mieter abschließt, um den „Umweg” eines Vertragsabschlusses bzw. der Abrechnung der Betriebskosten mit dem Vermieter zu vermeiden. Dies gilt sogar ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine „Pauschalmiete”. Abweichende Bewertungen können nur dann angenommen werden, wenn hierfür gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind. So beispielsweise, wenn der Energieversorger sein Angebot erkennbar nicht als ein Angebot an den Inhaber der Verfügungsgewalt abgibt, sondern an einen Dritten, mit welchem bereits eine Liefervereinbarung geschlossen wurde, in der die – nur einmal fließende – Leistung eingebettet ist.

 

Von diesen Grundsätzen ist der BGH in dem hier vorliegenden Fall einer Untervermietung nicht abgerückt. Der Mieter einer Wohnung hatte mit einem Untermieter einen Untermietvertrag über die gesamte Wohnung abgeschlossen. Mit Erhalt der Wohnungsschlüssel hat der Untermieter die alleinige Verfügungsgewalt über die Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse am Übergabepunkt (hier: Gasetagenheizung) erhalten. Mit dieser Argumentation bejahte das Gericht das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags ausschließlich mit dem Untermieter.

 

Rechtlich ist diese Konstellation der Untervermietung schließlich nicht anders zu bewerten, als eine originäre Miete vom Vermieter, denn nach Auffassung des Gerichts bleibt es maßgebend allein bei dem von der ständigen Rechtsprechung gefestigten Kriterium, überwiegend auf die Inhaberschaft über die tatsächliche Verfügungsgewalt abzustellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mieter nach seinem Wegzug Hauptmieter geblieben ist, und den Untermietvertrag nur mündlich geschlossen und ggf. nicht einmal ein Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Ausnahmen seien nur denkbar, soweit der Mieter zumindest Mitinhaber der Verbrauchsstelle bleibt. Dies sei allenfalls anzunehmen, soweit der Mieter nicht die Wohnung insgesamt, sondern beispielsweise nur ein Zimmer untervermietet, wie der BGH abschließend ausführte.

 

3. Fazit

Der BGH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 fortgesetzt. Für die Frage des richtigen Vertragspartners im Rahmen der Grundversorgung ist maßgeblich auf eine wertende Betrachtung der Inhaberschaft der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse im Einzelfall abzustellen. In rechtlicher Hinsicht sind die Entscheidungsgründe des Gerichts nachvollziehbar. Aus Sicht der Energieversorger wäre eine weitergehende Haftung von Mieter und Untermieter nebeneinander zu begrüßen gewesen. Denn im Massenkundengeschäft stellt sich für Energieversorger regelmäßig das Problem, den zutreffenden Schuldner der Energielieferentgelte ausfindig zu machen. Im Fall einer nicht genehmigten Untervermietung wird es dem Energieversorger erfahrungsgemäß besonders schwerfallen, an die Daten seines Vertragspartners, den Untervermieter, zu gelangen.

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Linda Gschrey

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