Preisanpassung Wärme zum 1. Oktober: Gesunkene Beschaffungspreise für Erdgas werden durch Einführung von CO2-Kosten möglicherweise aufgewogen

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​veröffentlicht am 25. August 2020

 

In dieser Woche endet die bei vielen Versorgern übliche Vorlaufzeit zur Ankündigung der Preisanpassung zum 1. Oktober bei der Nutzung von Preisanpassungsklauseln.

 

Aufgrund der vielfach angewendeten Gasindizes steht, auf Grund der gesunkenen Gaspreise, in der Regel eine Preissenkung ins Haus. Gleichzeitig hat jedoch der Gesetzgeber die Einführung der neuen CO2-Bepreisung mit dem Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 beschlossen. Diese betrifft den größten Teil der Wärmelieferanten und führt zu teilweise erheblichen Kosten, die sich auf die Wärmelieferung auswirken.

 

Stadtwerke müssen aktiv handeln

Um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können und das sonst drohende Defizit im Wärmebereich abzuwenden, müssen die Stadtwerke aktiv werden. Die Weitergabe der zusätzlichen Kosten funktioniert nicht automatisch und muss daher einzelfallabhängig und individuell geprüft werden, wie wir bereits berichteten.

 

Referentenentwürfe online verfügbar

Nachdem das BEHG bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten ist und die für die Umsetzung notwendigen Durchführungsverordnungen im Entwurf seit dem 07. Juli 2020 verfügbar sind, zeichnen sich in der Beratungspraxis die nachfolgend dargestellten Vorgehensweisen für einige typische Versorgungskonstellationen ab. Dies betrifft insbesondere Mehrsparten-Versorger, bei denen die eigene Gas-Sparte die Brennstoffe direkt an den konzerneigenen Wärmebereich liefert.

 

Gängige Vorgehensweise bei Mehrspartenunternehmen

Die meisten Versorger planen, die neuen Kostenbestandteile über eine „Steuer- und Abgabenklausel“ weiterzugeben. Dabei handelt es sich in der Praxis häufig um vertragliche Leistungsbestimmungsrechte, deren Ausübung der sog. „Billigkeitskontrolle“ nach § 315 BGB unterliegen. Zunächst ist durch den Wärmeversorger zu klären, ob die konkrete Steuer- und Abgabenklausel den Fall der Neueinführung von CO2-Preisen abdeckt. Weiterhin ist umstritten, ob die die Beschaffungskosten für CO2-Berechtigungen bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für den Abgabentatbestand (erstmals zum 01.01.2021) oder erst der Zeitpunkt der Erfüllung der Abgabenpflicht (erstmals zum 30.09.2022) über eine Preisanpassung weitergegeben werden dürfen. Bilanziell werden BEHG-Kosten bereits frühzeitig verbucht, auch wenn der Mittelabfluss erst mit dem späteren Kauf der Berechtigungen oder sogar erst mit der Entreicherung durch die Entwertung der Berechtigungen eintritt. Beispielsweise müssen die Zertifikate für das Jahr 2021 final zum 30.09.2022 entwertet werden. Der Kauf und der Geldmittelfluss ist jedoch zumindest teilweise schon im Jahr 2021 zu erwarten, muss jedoch spätestens am 28.02.2022 abgeschlossen sein.

 

Eine Kostenweitergabe für die Kosten des Jahres 2021 würde danach bei einer vorsichtigen Vorgehensweise erst durch eine Preisanpassung im Winter 2022/2023 erfolgen. Diese Vorgehensweise führt allerdings zu Liquiditätsnachteilen und hinterlässt eine Deckungslücke bei Beendigung der Wärmelieferverträgen. Aus diesem Grund bieten mehr und mehr Versorger den Kunden ab dem 1. Januar zusätzlich neue Verträge mit einem neuen Preisgefüge und neuen Preisgleitklauseln an, wobei die neuen, zusätzlichen CO2-Kosten gleich einkalkuliert werden. Die Kunden mit laufenden Verträgen können sich dabei frei entscheiden,  ob sie das neue Vertragsangebot gleich annehmen oder die Abrechnung der CO2-Kosten abwarten. Bei vielen Versorgern kann es auf Grund der günstigen Gaskonditionen trotz der zusätzlichen BEHK-Kosten gelingen, bei einem Wegfall der Preissenkung zum 1. Oktober für die neuen Kunden die Gesamtkosten für die Wärmekunden ab dem 1. Januar stabil zu halten. Es gibt dabei allerdings aktuell noch keinen klaren Trend bei den betroffenen Versorgern, ob die zusätzlichen Kosten über ein neues und eigenständiges CO2-Preisglied dargestellt oder bei der Berechnung des neuen Arbeitspreises einbezogen werden.
Sofern die Neuberechnung eine Preisstabilität bei nur geänderter Preisgleitklausel ergibt, bietet sich das Aussetzen der Preisanpassung für die Kunden an, die freiwillig die neuen Verträge abschließen. Die konkrete Umsetzung und Kommunikation mit dem Endkunden kann nach einer Analyse der jeweils genutzten Vertragsmuster festgelegt werden.

 

Laufzeit neuer Verträge nur fünf Jahre

Die neuen Kosten für die Beschaffung der CO2 Zertifikate wurden aktuell nur für die Jahre 2021 bis 2025 festgelegt. Aktuell ist nicht absehbar, wie sich die entsprechenden Kosten ab dem Jahr 2026 entwickeln werden. Daher sollte die nächste Vertragslaufzeit, sofern möglich, zum Ende 2026 auslaufen. Vor allem, wenn die CO2-Kosten einen maßgeblichen Anteil an den Gesamtkosten einnehmen und die neuen BEHG-Kosten in den Arbeitspreis einkalkuliert wurden, sollte die sonst übliche 10-jährige Laufzeit der Wärmelieferungsverträge beispielsweise auf 5 Jahre verkürzt werden.

 

BEHG-Kosten sind Schwerpunkt der neuen Benchmarking-Runde

Das umfassende Benchmarking in der Fernwärme wird dieses Jahr daher neben dem Schwerpunkt Preisgleitklausel auch die Erzeugungssituation beleuchten. Die Teilnehmer werden in dem entsprechenden Individualbericht ein ausführliches Kapitel zur aktuellen und zukünftigen Belastung mit Emissionskosten erhalten und Möglichkeiten der Optimierung aufgezeigt bekommen.

 

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