BNetzA Leitfaden Eigenversorgung: Das Ende der Mieter- und Scheibenpachtmodelle ?

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Mit einem Leitfaden zur Auslegung des sog. „EEG-Eigenstromprivilegs” will die Bundesnetzagentur (BNetzA) für mehr Rechtssicherheit für die Entlastung von der EEG-Umlage nach § 61 EEG 2014 sorgen. Dabei scheinen sich jedoch die restriktiven Tendenzen des Gesetzgebers zu immer weitergehenden Einschränkung des Eigenstromprivilegs fortzusetzen.

 

Die BNetzA hat am 16. Oktober 2015 eine Konsultationsfassung für einen Leitfaden zur Eigenversorgung veröffentlicht. In den ca. 100 Seiten umfassenden Auslegungshinweisen zum Eigenstromprivileg nach § 61 des Erneuerbaren Energien Gesetzes in der seit dem 01. August 2014 gültigen Fassung (EEG 2014) hat die BNetzA angekündigt, insbesondere Mieter-GbR-, Genossenschafts- oder Scheibenkraftwerksmodelle nicht mehr als Erzeugung und Verbrauch durch eine identische Person anzuerkennen. Danach wäre der Stromverbrauch in derartigen Fällen in vollem Umfang EEG-Umlagepflichtig. Darüber hinaus will die BNetzA den Bestandsschutz auf eine einmalige Modernisierung beschränken und Übertragungen ausschließen, sodass das Eigenstromprivileg wie eine Verkaufs- und Änderungssperre für betroffene Anlagen und Unternehmen wirkt. Immerhin eröffnet die BNetzA über eine Verklammerung mehrere Bestands- bzw. Ersatzanlagen mehr Flexibilität zur Ausschöpfung der 30 Prozent-Schwelle für die Erweiterung von Bestandsanlagen.
   
Zwar hat der Leitfaden keinen rechtsverbindlichen Charakter und  dokumentiert lediglich die Rechtsauffassung der BNetzA. Der Leitfaden setzt insofern die in Bezug auf den Gewaltenteilungsgrundsatz bedenkliche Tendenz von Ministerien und Behörden fort, die verfassungsrechtlich alleine der Judikative zugewiesene Aufgaben der Gesetzesanwendung und -auslegung zu übernehmen. Gerichte und Netzbetreiber sind deshalb nicht an den Leitfaden gebunden. Dennoch ist die faktische Wirkung des Leitfadens nicht zu unterschätzen, sodass die Erfolgsaussichten für gerichtlichen Rechtsschutz gegen EEG-Umlagenachforderungen auf der Grundlage der teilweise umstrittenen Auslegungsergebnisse des Leitfadens eingeschränkt wären.
  
Betroffene Unternehmen sollten deshalb bereits im Konsultationsverfahren gegen die Auslegung der BNetzA vorgehen und sich hiermit auf Rechtsmittel gegen den Leitfaden oder auf diesen gestützte EEG-Umlagenachforderungen vorbereiten.  Die BNetzA hat hierzu eine kurze Frist bis zum 20. November 2015 gewährt und will noch im Dezember 2015 einen öffentlichen Konsultationsworkshop durchführen. Danach ist damit zu rechnen, dass die Endfassung des Leitfadens noch im 1. Quartal 2016 veröffentlicht wird.

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