IDW PS 610 n.F. zu Prüfungen nach § 6b EnWG verabschiedet: Noch keine Berücksichtigung der am 25.11.2019 beschlossenen Festlegungen der BNetzA

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veröffentlicht am 11. August 2020

 

Der Energiefachausschuss (EFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat Ende Juni 2020 die Neufassung des IDW Prüfungsstandards, die Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F.), verabschiedet. Die erhofften Klarstellungen zur Sichtweise der Wirtschaftsprüfer auf die am 25.11.2019 beschlossenen Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 EnWG von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern sind in der Neufassung des Standards noch nicht berücksichtigt. Hierzu erarbeitet der EFA einen gesonderten IDW Prüfungsstandard, der voraussichtlich im Herbst veröffentlicht wird und Folgeänderungen an IDW PS 610 n.F. erforderlich machen wird.

Wesentliche Neuerungen

Im Dezember 2019 wurde die Neufassung des IDW PS 610 im Entwurf veröffentlicht. Ausgangspunkt für die Neufassung war insbesondere die Neufassung der IDW PS 400er Reihe, die eine Überarbeitung der Formulierungsbeispiele für den Vermerk über die Prüfung nach § 6b Abs. 3 und Abs. 5 EnWG als Teil des Bestätigungsvermerks nach sich gezogen hat. Die wesentlichen Neuerungen betreffen damit eher die Prüfungsmethodik und Berichterstattung der Wirtschaftsprüfer und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die geprüften Unternehmen:

 

  • IDW PS 610 n.F. ist im sog. Clarity-Format gegliedert,
  • legt fest, dass bei der Prüfung der Einhaltung der getrennten Kontenführung nach § 6b Abs. 3 Sätze 1-5 und Abs. 5 EnWG und – sofern einschlägig – nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG für die Prüfungsplanung und -durchführung der ISAE 3000 (Revised) anzuwenden ist,
  • stellt klar, dass bei der Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b Abs. 3 Sätze 5-7 EnWG die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung zu beachten sind, und
  • geht davon aus, dass das Aufsichtsorgan eines Unternehmens i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG auch verantwortlich für die zusätzlichen Rechnungslegungspflichten nach § 6b EnWG einschließlich der Pflichten zur getrennten Kontenführung sowie zur Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse ist.

 

Änderungen zwischen dem Entwurf vom Dezember 2019 und finalen Standard betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.
 

Ausstehende Klarstellungen

Die Neufassung von IDW PS 610 hat sich zeitlich mit den Festlegungen der BNetzA überschnitten. Deshalb wurden zunächst nur die o.g. Änderungen umgesetzt. Die erhofften Klarstellungen zur Sichtweise der Wirtschaftsprüfer auf die am 25.11.2019 beschlossenen Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 EnWG von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern sind in der Neufassung des Standards noch nicht berücksichtigt. Hierzu hat das IDW in der Pressemeldung vom 03.08.2020 bereits einen gesonderten IDW Prüfungsstandard angekündigt, der voraussichtlich im Herbst veröffentlicht wird und dann auch Folgeänderungen an IDW PS 610 n.F. erforderlich machen wird.

Weiterhin bleibt offen, ob Messstellenbetreiber für den grundzuständigen Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG lediglich getrennte Konten zu führen haben oder ob auch die Erstellung eines Tätigkeitsabschlusses zwingend ist. Zu dieser Frage sind aktuell zwei Verfahren vor dem OLG Düsseldorf anhängig (Az. VI-3 Kart 884/19 sowie VI-3 Kart 885/19), deren Ausgang das IDW erst abwarten möchte.

Fazit

IDW PS 610 n.F. bringt für Energieversorger kaum nennenswerte Neuerungen. Spannender wird es im Herbst 2020, wenn der für dann angekündigte IDW Prüfungsstandard zu den Festlegungen der BNetzA veröffentlicht wird. Für die Frage der Rechnungslegungspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers werden die Wirtschaftsprüfer bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung wohl keine klare Stellung beziehen können.

 

 

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