Inhouse-Seminar: Die Abrechnung des Messstellenbetriebs nach dem MsbG

PrintMailRate-it

Das MsbG sieht vor, dass eine Abrechnung des Messstellenbetriebs durch den Lieferanten nur möglich ist, wenn der Lieferant und Kunde einen kombinierten Vertrag geschlossen haben. Sonst müssen die Kosten vom Netzbetreiber direkt gegenüber dem Kunden abgerechnet werden. Die meisten Kunden werden nicht nachvollziehen können, warum sie bei fehlendem Vertrag, eine gesonderte Rechnung erhalten. Energieversorgungsunternehmen sollten transparente Lösungen anbieten. Mit einem unserer Inhouse-Workshops, informieren wir Sie zu den wichtigsten Strategieansätzen und beantworten alle Ihre Fragen zum Thema.

 

Bei der Umsetzung der Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sehen sich die Energieversorgungsunternehmen im Hinblick auf die Frage, wie und wem gegenüber der Messstellenbetrieb abzurechnen ist, mit erheblichem Entscheidungsbedarf konfrontiert.

 

So sieht das MsbG vor, dass eine Abrechnung des Messstellenbetriebs durch den Lieferanten nur dann erfolgen kann, wenn ein sog. kombinierter Vertrag zwischen Lieferant und Kunde vorliegt, der Regelungen zum Messstellenbetrieb enthält. Besteht kein kombinierter Vertrag, muss der Netzbetreiber als (regelmäßig) grundzuständiger Messstellenbetreiber die Kosten für den Messstellenbetrieb direkt gegenüber dem Kunden abrechnen.

 

Netzbetreiber werden mittlerweile von Lieferanten angesprochen und fordern für den Fall, dass die Abrechnung über sie erfolgen soll, den Abschluss eines Messstellenvertrages, der die neue Beziehung der Messstellennutzung für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme regelt. Umgekehrt kommen auch Netzbetreiber inzwischen auf Lieferanten zu und fordern eine Entscheidung, ob eine Abrechnung des Messstellenbetriebs über den Lieferanten erfolgen soll.

 

Was spricht nun für welche Lösung? Besteht ein kombinierter Vertrag, behält der Lieferant die alleinige Kommunikation mit dem Kunden. Besteht kein kombinierter Vertrag, kann der Lieferant zwar niedrigere Preise anbieten (da der intelligente Messstellenbetrieb vom grundzuständigen Messstellenbetreiber abzurechnen ist), der Kunde wird aber kaum verstehen, wieso er zukünftig neben seiner „normalen” Stromrechnung noch eine weitere Rechnung von einem weiteren Versorgungsunternehmen erhält. Inkassolösungen könnten einen Mittelweg darstellen, sind aber mit weiteren Risiken verbunden.

 

Die verschiedenen Beziehungen der beteiligten Marktrollen (grundzuständiger Messstellenbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Lieferant, Kunde und ggf. wettbewerblicher Messstellenbetreiber) sind durch entsprechende Verträge zu regeln. Dabei sind einige Bereiche zwar durch Vorgaben der Bundesnetzagentur reguliert, im Bereich der Messstellenverträge zwischen Lieferant und grundzuständigem Messstellenbetreiber droht aktuell jedoch ein ähnlicher „Wildwuchs” wie bei den Lieferantenrahmenverträgen vor der Festlegung eines Standard-Netznutzungsvertrages durch die Bundesnetzagentur.

 

Die Entscheidungen sollten gerade im diskriminierungsfrei agierenden integrierten Energieversorgungsunternehmen gut überlegt sein und betreffen sowohl den Netz- als auch den Vertriebsbereich. Insofern sollten Energieversorgungsunternehmen stets eine Gesamtstrategie entwickeln, welche dann konsequent umgesetzt wird.

 

Gerne bieten wir Ihnen einen Inhouse-Seminar an, bei dem wir alle Fragen rund um die „neue” Abrechnung vorstellen und diskutieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu