Europäische Entflechtungsvorgaben und Netzzugangsansprüche gelten jetzt auch für Erdgas-Importleitungen

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​Mit dem Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 20.08.2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/692 im deutschen Energierecht umgesetzt worden. Durch das Verpflichten von Drittstaaten, sich bei dem Handel mit Gas mit dem europäischen Binnenmarkt auch an europäisches Energie- und damit auch Regulierungsrecht zu halten, wird der räumliche Anwendungsbereich des EnWG auch auf Erdgasimportleitungen ausgeweitet. Die russischen Betreiber des hierdurch mit neuen Organisationsvorgaben belasteten Projekts Nordstream 2 legte gegen die Richtlinie Klage vor dem EuG ein.

 

Gleiches Recht für alle?

Der Umsetzung der, um eine Kompromisslösung bemühten, EU-Gasrichtlinie vom April 2019 ins deutsche EnWG steht so gut wie nichts mehr im Weg – das Bundeskabinett hat dem Entwurf zur Änderung des EnWG zugestimmt. Die betreffende Richtlinie änderte die Erdgasbinnenmarktrichtlinie, der Entwurf zur Änderung des EnWG setzt die enthaltenen Änderungen um.

 

Ausgangspunkt ist die Ausweitung der Definition „Verbindungsleitung”, die auf Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten ausgeweitet wird. Gasleitungen aus Drittstaaten werden daher nun regulierungsrechtlich genauso behandelt, wie Gasinfrastrukturen auf dem Binnenmarkt. Regulierungsrechtliche Regelungen sind daher zukünftig auch auf Verbindungsleitungen mit Drittstaaten anzuwenden. Die Geltung ist laut EnWG n.F ausgeweitet auf den Teil der Leitungen, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten oder im Küstenmeer des Mitgliedstaats verläuft, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz des betreffenden Mitgliedsstaates liegt. Kurz gesagt: Wer Gas nach Europa verkaufen will, muss sich auch an das europäische Energierecht halten. Bereits getätigte Investitionen in bestehende Erdgasleitungen werden jedoch auch unter den veränderten regulierungsrechtlichen Bedingungen geschützt. Für bestehende Gaspipelines mit Drittstaaten gilt noch bis Ende Mai 2020 eine Freistellung von den regulierungsrechtlichen Vorgaben.

 

Rolle der BNetzA

Der Entwurf sieht vor, dass die BNetzA als Regulierungsbehörde über die Freistellung von Entflechtungen und Netzzugangsbestimmungen von Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat (zwischen Deutschland und dem Drittstaat) entscheidet. Zusätzlich wird die BNetzA ermächtigt, ggf. Nebenbestimmungen zur Freistellung für den Einzelfall festzulegen.
Gleichzeitig ist es jedoch notwendig, die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa durch dauerhaften Netzbetrieb der Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten sicherzustellen. Die BNetzA wird dies bei ihrem Handeln stets zu bedenken haben und die Gasversorgung aus Drittstaaten nicht von Umsetzungen der regulierungsvorgaben oder Ausnahmegenehmigungen abhängig machen.

 

Planungssicherheit

Die rasche 1:1 Umsetzung der EU – Richtlinie sorgt für Rechtssicherheit, was insbesondere hinsichtlich der Ausschlussfrist bis Ende Mai 2020 sinnvoll ist. Daneben führt eine rasche Rechtssicherheit auch zu einer Planungssicherheit, was hinsichtlich der Bedeutung von Investitionen bei der Gasversorgung zu begrüßen ist.

 

Nordstream 2 – Gleichheit als Diskriminierung?

Der Betreiber der im Bau befindlichen Nordstream 2 Pipeline hat schon im Juli Nichtigkeitsklage gegen die EU-Kommission eingelegt. Er sieht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit und klagt an, die Richtlinie verfolge alleine das Ziel, ihr Projekt zu benachteiligen bzw. zu behindern. Grund dafür ist, dass durch das Erweitern der Gültigkeit des europäischen Energierechts auf Drittstaaten die Produktion von Erdgas und der Betrieb der Leitungen nicht vom selben Akteur ausgehen darf. Diese europarechtliche Regelung trifft Nordstream im Mark, da Nordstream sowohl Förder- als auch Leitungsbetreiberunternehmen ist. Nach dem Europarecht müsste der Betreiber nun Anderen die Nutzung der Leitung – gegen Gebühr – erlauben. Daneben kritisiert der CEO der Betreibergesellschaft, dass die Richtlinie Investitionen vom EU-Binnenmarkt fernhält und damit die Finanzierung der Energiewende durch fossiles Erdgas als notwendige Brückentechnologie erschwert.

 

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