Aktuelle regulatorische Rahmenbedingungen für Speicher aus Netzperspektive

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Februar 2025

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Die zunehmend dynamisch voranschreitende Energiewende führt in immer mehr Zeiten dazu, dass der deutsche Strombedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden kann. Zuletzt wurden am Neujahrstag 2025 aufgrund der günstigen Windverhältnisse sowie der geringen Nachfrage 125 Prozent des deutschen Strombedarfs durch erneuerbare Kapazitäten gedeckt.

Auf Grund der fluktuierenden Erzeugung steht das Angebot aber nicht immer zeitlich und örtlich passend zu Verfügung. So kommt es immer öfter zu einem Überangebot oder in Zeiten mit zu wenig Erzeugung zur berühmten „Dunkelflaute“.

Schon lange ist bekannt, dass die Lösung des Problems im Ausbau von Speicherkapazitäten liegt. Damit können Überangebote aufgenommen und in Zeiten mit zu geringer Erzeugung wieder ins Netz eingespeist werden. Waren Speichermöglichkeiten lange Zeit begrenzt, hat deren Ausbau in der jüngeren Vergangenheit stark an Fahrt aufgenommen, wie aktuelle Zahlen der BNetzA belegen. Zudem türmen sich bei vielen Netzbetreibern die Anschlussbegehren für potentielle Projekte, so dass davon auszugehen ist, dass der Ausbau von Speichern auch zukünftig rasch voranschreiten wird.

Allerhöchste Zeit also, um einen Blick auf die aktuellen regulatorischen Rahmenbindungen für Speicher zu werfen, denn es gibt einige Privilegierungstatbestände, auf Grund derer Speicherbetreiber ihre Betriebs- und ggf. Investitionskosten deutlich senken können. Dabei richtet sich der Blick insbesondere auf netzgekoppelte Speicher (Entnahme aus und Einspeisung in Versorgungsnetze), da für sogenannte Grünstromspeicher, welche unter das EEG fallen, ohnehin andere Regelungen gelten.​


 

 
BEFREIUNG VON NETZENTGELTEN NACH § 118 ABS. 6 ENWG
 
Mit § 118 Abs. 6 EnWG hat der Gesetzgeber die wohl umfangreichste Privilegierung geschaffen. Demnach sind alle Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtet wurden und bis zum 04. August 2029 in Betrieb genommen werden „für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.“ Voraussetzung dafür ist aber, dass „die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird“. Eine Ausnahme davon sind Anlagen, in denen Wasserstoff durch Wasserelektrolyse erzeugt oder Gas respektive Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff mit anschließender Methanisierung hergestellt wird. Diese Anlagen sind für den Bezug des gespeicherten Stroms von Netzentgelten befreit, auch wenn keine Rückspeisung zurückgewonnener elektrischer Energie in das Transport- oder Verteilernetz erfolgt. Außerdem sind diese Anlagen von der Zahlung von Einspeiseentgelten für das Gasnetz, in das sie einspeisen, befreit.
 

GESONDERTES NETZENTGELT NACH § 19 ABS. 2 SATZ 1 UND 4 STROMNEV SOWIE § 14A ENWG

 

Speicherbetreiber, die nicht in den Genuss einer Befreiung von Netzentgelten kommen, haben zumindest die Chance ein reduziertes Netzentgelt zu zahlen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2016 im Rahmen der Weiterentwicklung des Strommarktgesetztes mit § 19 Abs. 4 StromNEV geschaffen. Demnach haben „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen […] Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.  Das Netzentgelt besteht […] nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt.“ Dabei bemisst sich der Jahresleistungspreis anhand des Benutzungsstundenbereichs > 2.500 Stunden und wird lediglich „auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird.“ 

Sofern man davon ausgeht, dass ein Speicher ausschließlich Strom zur Zwischenspeicherung entnimmt und anschließend wieder in das Netz der allgemeinen Versorgung zurückspeist, dürfte der Speicherbetreiber auch über den § 19 Abs. 4 StromNEV zu einem Großteil von Netzentgelten befreit sein.

Außerdem besteht für Speicherbetreiber bei einer netzentlastenden Fahrweise die Möglichkeit in den Genuss eines Sonderentgeltes nach § 19 Abs. 2. Satz 1 StromNEV, der sogenannten atypischen Netznutzung, zu kommen.

Weiterhin können Speicher als steuerbare Verbrauchseinrichtungen von den Regelungen nach § 14a EnWG profitieren. Allerdings kommt dies ausschließlich für Speicher mit Anschluss in der Niederspannung bzw. vorgelagerten Umspannung infrage, da sich der Geltungsbereich von § 14a EnWG lediglich auf diese Spannungsebene erstreckt. Dabei kommt gemäß den Vorgaben der BNetzA die sogenannte pauschale Entgeltreduzierung (Modul 1) in Ergänzung mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3) als Entgeltreduzierung infrage.

 
BEFREIUNG VON UMLAGEN GEMÄSS § 21 ENFG

 

Seit dem Jahr 2023 ist die Erhebung von Umlagen im Energiefinanzierungsgesetz geregelt. Diese Umlagen sind die KWKG-Umlage sowie die weiterhin bestehende Offshore-Netzumlage. Nach § 21 EnFG von der Umlagenzahlung befreit sind insoweit die folgenden Netzentnahmen von Strom zum „Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher“:
  • Netzentnahme, für die in gleichem Umfang und im gleichen Kalenderjahr Strom im Speicher erzeugt und ins Netz eingespeist wird, d. h. die Umlage fällt nur für die Differenz aus Netzentnahme und Einspeisung an (§ 21 Abs. 1 EnFG)
  • Speicherverluste (§ 21 Abs. 2 EnFG).
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Umlage lediglich auf Strommengen erhoben wird, die im Kalenderjahr nicht wieder ins Netz eingespeist werden und keine Speicherverluste darstellen, sondern anderweitig verbraucht werden, z. B. beim Betrieb von Elektrofahrzeugen. Die Voraussetzungen, dass letztere im Rahmen des bidirektionalen Ladens auch von einer Reduzierung der Umlage profitieren können, hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 EnFG geschaffen.

Neben den oben angesprochen Reduzierungstatbeständen wird außerdem eine Reduzierung der Umlagen auf Null in denjenigen Fällen vorgesehen, bei denen Strom zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Speichergas wiederum zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom ins Netz zurückgespeist wird (§ 21 Abs. 5 EnFG).
 

STROMSTEUERBEFREIUNG NACH § 5 ABS. 4 STROMSTG

 

Neben einer Befreiung von Netzentgelten bzw. gesonderten Entgelten sowie einer Befreiung von Umlagen profitieren stationäre Batteriespeicher auch von einer Stromsteuerbefreiung. Nach § 5 Abs. 4 StromStG werden stationäre Batteriespeicher, die Strom vorübergehend speichern und anschließend in das Netz der allgemeinen Versorgung wieder einspeisen, als Bestandteile des Versorgungsnetzes definiert, was eine Befreiung von der Stromsteuer für den eingespeicherten und nicht verbrauchten Strom nach sich zieht.

 
BAUKOSTENZUSCHUSS

 

Bereits seit längerem ist in der Branche eine Diskussion entbrannt, ob Batteriespeicher gleichermaßen wie Letztverbraucher bei Anschlusserstellung einen Baukostenzuschuss zahlen müssen oder nicht. Betreiber von netzgekoppelten Speichern hatten immer wieder angeführt, dass die Erhebung von Baukostenzuschüssen die Wirtschaftlichkeit dringend benötigter Speicher stark beeinträchtige. Daneben würden diese bei netzdienlicher Steuerung sogar den Bedarf an Netzausbau verringern. Insofern plädieren Speicherbetreiber dafür, keinen Baukostenzuschuss entrichten zu müssen. Die BNetzA hatte bisher die Auffassung vertreten, dass Batteriespeicher für den Teil der Entnahme von Elektrizität aus dem Netz der öffentlichen Versorgung wie Letztverbraucher zu behandeln sind, und damit ebenso ein Baukostenzuschuss zu entrichten ist. Zuletzt hat sich die BNetzA mit dem Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im November 2024 geäußert und vertritt weiterhin die die gleiche Auffassung. Angepasst mit dem Positionspapier wurde lediglich die Tatsache, dass bei einer Erhebung von Baukostenzuschüssen oberhalb der Niederspannung nach dem Leistungspreismodell nicht mehr nur auf das aktuell geltende Preisblatt des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt wird, sondern der Baukostenzuschuss als arithmetisches Mittel des aktuelle und der vergangenen vier Jahre gebildet wird. Zudem schafft die BNetzA die Möglichkeit, dass Übertragungsnetzbetreiber Baukostenzuschüsse differenziert nach der jeweiligen Netzauslastung erheben können. Damit soll ein entsprechend der Netzauslastung gesteuerter Speicherausbau gefördert werden. Neben einer Entlastung bei den operativen Kosten können Betreiber von Batteriespeichern, sofern diese direkt beim Übertragungsnetzbetreiber angeschlossen sind, durch eine geeignete Standortwahl die Investitionskosten von Batteriespeichern beeinflussen. Nach der Auffassung der BNetzA können sich beim Baukostenzuschuss Reduktionsfaktoren von bis zu 80 Prozent einstellen.

Auch das OLG Düsseldorf hat sich 2023 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Az. 3 Kart 183/23) mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen gegenüber Speicherbetreibern auseinandergesetzt. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass dies grundsätzlich zulässig sei, der Baukostenzuschuss aber nach anderen Maßstäben bemessen werden muss wie für normale Letztverbraucher. Gegen dieses Urteil wurde von der BNetzA Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Ein Urteil dazu wird frühestens zu Beginn dieses Jahres erwartet.
 

SYNOPSE

 

Vorliegend haben wir aufgezeigt, dass es im Rahmen des Speicherbetriebs zahlreiche Privilegierungen gibt, mit denen der Gesetzgeber den Ausbau und Betrieb von Speichern fördert. Auch die aktuellen Zahlen der BNetzA zeigen, dass sich diesbezüglich ein attraktiver Markt entwickelt. Insofern sollten auch Stadtwerke überlegen, inwieweit sie sich im Geschäftsfeld Speicherbetrieb betätigen wollen. 

 
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