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veröffentlicht am 30. Oktober 2024
Grundsätzlich hat eine Ausschüttung an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verhältniswahrend zum Beteiligungsverhältnis zu erfolgen. Jedoch kann gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG bzw. § 60 Abs 3 AktG zivilrechtlich etwas anderes vereinbart werden. Wenn dies zivilrechtlich wirksam ist, ist diese Vereinbarung grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Dies erfolgte bisher unter strengen Voraussetzungen, die nun deutlich gelockert wurden.
Einer inkongruenten Vorab- Gewinnausschüttung steht nichts entgegen, sofern zivilrechtlich wirksam im Vertrag geregelt. Für eine abweichende Gewinnverteilung, die nachträglich geändert wird, bedarf es der Zustimmung der davon betroffenen Gesellschafter der GmbH.
Eine abweichende Gewinnverteilung kann auch mittels einer im Satzungsvertrag verankerten Öffnungsklausel möglich sein. Es empfiehlt sich daher eine entsprechende Öffnungsklausel bereits bei Vertragsformulierung mit zu berücksichtigen.
Dieser Fall wurde durch das neue BMF-Schreiben rechtssicher geprägt. Hierbei ist eine inkongruente Vorab-Gewinnausschüttung ebenfalls steuerlich anzuerkennen, wenn sie nur punktuell die Satzung durchbricht und zivilrechtlich wirksam beschlossen wird. Da zum aktuellen Zeitpunkt jedoch sowohl zivilrechtlich als auch in der Folge steuerlich fraglich ist, ob eine inkongruente Vorab- Gewinnausschüttung punktuell oder doch nun dauerhaft die Satzung ändert, sollte demnach eine Gewinnverteilung ohne Satzungsgrundlage unterbleiben.
Marcel Reinke
Rechtsanwalt, Steuerberater
Associate Partner
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Lena Rummel
Steuerassistentin