Bundesnetzagentur legt Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens vor

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​veröffentlicht am 24. Januar 2024


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Umsetzung von Regulierungsfragen räumt der Bundesnetzagentur einen weiten, sehr weiten Festlegungsrahmen ein. So ist das vorliegende Eckpunktepapier zur Ausgestaltung der Anreizregulierung für die 5. Regulierungsperiode sicherlich erst der Anfang von zahlreichen weiteren Festlegungen. Die vorgestellten Anpassungen im Regulierungsrahmen sollen ergebnisoffen diskutiert werden. Hierzu wird bis zum 16.02.2024 eine Konsultationsfrist eingeräumt. Wir stellen die wesentlichen Änderungen vor.

Verkürzung der Regulierungsperioden

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) plant, die Regulierungsperioden vor dem Hintergrund der Transformation von Strom- und Gasnetze von fünf auf drei Jahre zu verkürzen. Gleichzeitig strebt die Behörde eine Standardisierung zentraler Prozesse in der Netzentgeltregulierung an, um mehr Geschwindigkeit und Effizienz zu erreichen. BNetzA-Präsident Klaus Müller betonte, dass die aktuellen langwierigen Prozesse zu höheren Kosten geführt haben. Die vorgeschlagene "Zäsur in der Anreizregulierung" ermöglicht es Netzbetreibern, Kostenänderungen schneller in die Netzentgelte zu integrieren. Diese Maßnahme entspräche dem dynamischen Bedarf im Netzausbau und dem Wunsch der Verteilnetzbetreiber nach schnelleren Anpassungen.

Änderungen bei Gasverteilnetzen

Besonders im Gasnetzbereich, wo der Transformationsdruck hoch ist, plant die BNetzA umfangreiche Änderungen. Dies betrifft Umwidmungen für Wasserstoff und Teilstillegungen. Gasnetzbetreiber sollen künftig Rückstellungen für Teilstillegungen bilden können. Die Abschreibungsmodalitäten für Gasnetzbetreiber sollen flexibler gestaltet werden, da weniger Gasnetze benötigt werden. Dies könnte jedoch zu vorübergehenden Mehrbelastungen für Stadtwerke und Kommunen führen.

Bürokratieabbau wird angestrebt – WACC-Ansatz soll Kapitalkosten bestimmen

Die BNetzA strebt Bürokratieabbau und Vereinfachungen an, um zeitnahe Festlegungen zu ermöglichen. So sollen u.a. die Kapitalkosten nicht mehr im Rahmen von Einzelfallprüfungen bestimmt werden. Vielmehr wird über den Weighted-Average-Cost-of-Capital-Ansatz (WACC) eine Pauschalierung angestrebt. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Einzelfallgerechtigkeit. Die BNetzA plant zudem, das Umlaufvermögen pauschal zu bestimmen und die Liste der „dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten“ zu reduzieren.

Einordnung

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen zeigt, dass die Grundkonzeption der Anreizregulierungsverordnung nicht geändert werden soll. Wir stellen in unserem Ad-hoc-Webinar am 20. Februar 2024 die Änderungen im Detail vor und diskutieren mit Ihnen Verbesserungsvorschläge, die im Rahmen einer Stellungnahme vorgebracht werden können.

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