Aktuelle Fristen und Änderungen für Stadtwerke – ToDos bis zum Jahresende

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veröffentlicht am 15. November 2023

 

2023 war bisher ein bewegtes Jahr für Energieversorgungsunternehmen. Zu Beginn des Jahres sorgte der Konflikt in der Ukraine mit seinen Auswirkungen für die Wirtschaft und für die Energiemärkte immer noch für Unsicherheiten.

 

Die aus diesem Grund eingeführten Preisbremsen für Strom-, Wärme- und Gas sorgten ebenfalls mit den damit eingehenden bürokratischen Prozessen über Monate für eine hohe Auslastung beim Personal. Darüber hinaus werfen die am 8. September 2023 im Bundestag beschlossene GEG-Änderung und das noch in der Diskussion befindliche Wärmeplanungsgesetz, das zusammen mit den Änderungen im Gebäudeenergiegesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, ihre großen Schatten voraus. Die aus den beiden Gesetzen hervorgehenden Vorgaben, wie z.B. die verpflichtende Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausplänen für Wärmenetzbetreiber sowie die Mindestquote von 30 % an erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bis 2030 ergeben sich für EVUs im Wärmesektor viele To-dos in den nächsten Jahren.

 

Zwischen all den krisenbedingten Herausforderungen, neuen Vorgaben aus der Regulatorik und den fortlaufenden Aktivitäten für den Klimaschutz ist es wichtig, aktuelle Fristen und Änderungen, die bis zum Jahresende gelten, nicht zu übersehen. Bereits im September sind wir in einem Artikel in unserem „Kursbuch Stadtwerke“ auf den aktuellen regulatorischen Rahmen (u.a. im GEG, BEHG und AVBFernwärmeV) eingegangen (Rechtlicher Rahmen | Rödl & Partner (roedl.de)). Darüber hinaus möchten wir Ihnen einen Überblick an möglichen To-dos bis zum Jahresende geben möchten:

 

  1. Kommunale Wärmeplanung – Beantragung von Fördermittel nach Kommunalrichtlinie

    Die kommunale Wärmeplanung wird für Kommunen verpflichtend. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, ist allerdings immer noch in der Diskussion. Streitpunkt ist u.a. weiterhin die Finanzierung. (Bundesrat fordert Nachbesserungen z Wärmeplanungsgesetz | Rödl & Partner (roedl.de))
     
    Bis zum 31.12.2023 gilt deshalb noch die Förderung der kommunalen Wärmeplanung über die Kommunalrichtlinie mit einer Förderquote von 90 % (Kommunale Wärmeplanung | Rödl & Partner (roedl.de)).
    Ebenso soll das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verbindliche Vorgaben für die Anteile an erneuerbare Energie und Abwärme für Wärmenetzbetreiber festlegen. Die notwendigen Maßnahmen zur anstehenden Dekarbonisierung sind mit hohen Investitionen verbunden. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) schafft einen attraktiven Rahmen, um die Dekarbonisierung der Fernwärme voranzutreiben. (Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – Gemeinsam die Wärmewende meistern | Rödl & Partner (roedl.de))
  2. Umbasierung – Anpassung des Statistischen Bundesamtes betrifft Verträge mit Preisgleitklauseln

    Mit der turnusgemäßen Revision der Verbraucherpreisindizes der Fachserie 17 Reihe 7 durch das Statistische Bundesamt erfolgte unter anderem eine Umbasierung der Indizes vom Basisjahr 2015 = 100 auf das Basisjahr 2020 = 100 (Indexrevision der Verbraucherpreisindizes (Fachserie 17, Reihe 7) auf das Basisjahr 2020 = 100 | Rödl & Partner (roedl.de)). Diese Aktualisierung erfordert von Fernwärmeversorgern eine Überprüfung ihrer Preisanpassungsbedingungen.

    Zusätzlicher Handlungsbedarf ergibt sich für Unternehmen, die Ihre Wärmepreise zum 1. April oder 1. Juli angepasst haben und bisher auf selbst berechnete Indexwerte zurückgreifen mussten. In diesen Fällen sollten die Wärmepreise auf Grundlage der offiziell veröffentlichten Werte des Statistischen Bundesamtes überprüft und ggf. angepasst werden. (Historische Werte des Wärmepreisindexes auf neuer Basis verfügbar: Fernwärmeversorger sollten möglichen Handlungsbedarf prüfen | Rödl & Partner (roedl.de))
  3. CO₂-Faktoren für Biomethan

    Ab dem 01.01.2024 sieht die EBeV 2030 vor, dass der Emissionsfaktor für den Biomasseanteil eines „Biomasse-Brennstoffes” (gasförmige und feste Brennstoffe biogenen Ursprungs) nicht mehr pauschal auf null gesetzt werden kann. Stattdessen können Unternehmen einen Emissionsfaktor von null nur noch dann anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Kriterien gemäß § 8 Abs. 2 EBeV 2030 erfüllt. Fernwärmeversorger sollten daher bereits jetzt prüfen, ob das eingesetzte Biomethan zur Erzeugung von Fernwärme den Nachhaltigkeitsanforderungen der EBeV 2030 entspricht. Weitere Informationen unter: Biomethan und dessen Emissionsfaktor: Wichtige Neuerungen für das Jahr 2024 unter der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 | Rödl & Partner (roedl.de)
  4. Änderung des Umsatzsteuersatzes für Gas und Wärme

    Die am 30. September 2022 wegen der Ukrainekrise beschlossene Umsatzsteuersenkung für Lieferungen von Gas und Wärme läuft aktuell noch bis zum 31. März 2024. Somit gilt ab dem 1. April 2024 der reguläre Umsatzsteuersatz von 19%. Im aktuellen Bundeshaushalt für 2024 ist eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Gas und Wärme auf den regulären Satz von 19 % bereits zum 1. Januar 2024 vorgesehen. Dieses Vorhaben hat das Bundeskabinett bereits Anfang Oktober 2023 gebilligt. Derzeit ist aber noch nicht absehbar, ob die Änderung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz tatsächlich bereits zum 1. Januar 2024 erfolgen wird oder es bei den bisherigen Planungen zur Anhebung zum 1. April 2024 bleibt.
  5. Geplante Anpassung der Zertifikatspreise nach § 10 BEHG

    Artikel 8 des derzeit als Gesetzesentwurf vorliegenden Haushaltsfinanzierungsgesetzes sieht vor, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG zum 01.01.2024 angepasst werden soll. Sofern diese Anpassung tatsächlich beschlossen wird, steigen die Zertifikatspreise für 2024 von 35 auf 40 Euro und für 2025 von 45 auf 50 Euro. Dies ist von Wärmeversorgern unmittelbar zum 01.01.2024 zu beachten.
  6. EWPBG – Pflichten und Fristen im 4. Quartal 2023

    Der Bundestag hat am 23.06.2023 die zweite Änderungsnovelle u.a. zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen. (Die zweite Änderungsnovelle zu den Preisbremsengesetzen und ihre Auswirkungen | Rödl & Partner (roedl.de))

    Daraus ergeben sich Pflichten und Fristen für Versorger, die es zu beachten gilt. Weitere Informationen unter: Pflichten und Fristen – Energiepreisbremsen 4. Quartal 2023 | Rödl & Partner (roedl.de)

    Am 20.10.2023 wurde der Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung, PBVV) veröffentlicht. Damit steht nun fest, dass die Bundesregierung tatsächlich aktiv daran arbeitet, die Energiepreisbremsen bis zum 30.04.2023 zu verlängern. Der uns vorliegende Entwurf enthält zum jetzigen Zeitpunkt keine gesonderten Regelungen zum Grundpreisanpassungsverbot und zu einer Anpassung der Höchstgrenzen bzw. Vereinfachung der praktischen Umsetzung im verlängerten Geltungszeitraum. Einige Verbände haben bereits scharfe Kritik an den Planungen der Bundesregierung, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels mit der geplanten vorzeitigen Anhebung des Umsatzsteuersatzes, geäußert.

    Zur Umsetzung des Vorhabens ist die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Zudem steht der Entwurf der PBVV unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

    Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die tatsächliche Verlängerung erst im Dezember 2023 bekannt gegeben wird, somit sollten Energieversorger bereits jetzt einplanen, dass kurzfristig Handlungsbedarf im Hinblick auf die Energiepreisbremsen bestehen wird.

Bei weiterführenden Fragen und Unterstützungsleistungen stehen Ihnen Katja Rösch (Fernwärme), Martina Weber (Wärmerecht) und Benjamin Hufnagel (Nahwärme/Contracting) gerne zur Verfügung.​

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