Biomethan und dessen Emissionsfaktor: Wichtige Neuerungen für das Jahr 2024 unter der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

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 veröffentlicht am 18. Oktober 2023

 

Im Jahr 2024 stehen für Unternehmen, die Biomethan zur Erzeugung von Strom und Wärme einsetzen und unter das Regime des nationalen Emissionshandels fallen, bedeutende Änderungen bevor, die sich aus der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) ergeben. Die Änderungen erfordern eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des von Fernwärmeversorgern erhobenen Emissionspreises.

 

Ab dem 01.01.2024 (nachdem für 2023 noch eine Übergangsfrist galt) sieht die EBeV 2030 vor, dass der Emissionsfaktor für den Biomasseanteil eines „Biomasse-Brennstoffes” (gasförmige und feste Brennstoffe biogenen Ursprungs) nicht mehr pauschal auf null gesetzt werden kann. Stattdessen können Unternehmen einen Emissionsfaktor von null nur noch dann anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Kriterien gemäß § 8 Abs. 2 EBeV 2030 erfüllt. Der Paragraph bezieht sich dabei auf die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassenstrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Diese besagt, dass die Biomasse-Brennstoffe nur dann als nachhaltig gelten, wenn (1) die Anforderungen aus § 4 bzw. § 5 BioSt-NachV erfüllt sind und (2) die entsprechende Treibhausgasreduktion gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EBeV 2030 erreicht wird.

 

Fernwärmeversorger sollten daher bereits jetzt prüfen, ob das eingesetzte Biomethan zur Erzeugung von Fernwärme den Nachhaltigkeitsanforderungen der EBeV 2030 entspricht und dementsprechend auch in Zukunft mit einem Emissionsfaktor von null im Rahmen des nationalen Emissionshandels angesetzt werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ergeben sich für Fernwärmeversorger zusätzliche Kosten, die mittlerweile häufig über ein separates Preisglied, dem Emissionspreis, an Kunden weitergegeben werden. Betroffene Versorger sollten daher die Höhe ihrer Emissionspreise prüfen und gegebenenfalls anpassen. Bei Fernwärmeversorgern, die bisher noch keinen Emissionspreis in Rechnung stellen, sollte analog über die Einführung eines solchen Preisgliedes nachgedacht werden. Dabei ist auch zu prüfen, wie hoch der Emissionsfaktor ausfällt, der für die Biomethanmengen anzusetzen ist, die nicht den dargelegten Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen.

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