BNetzA startet Festlegungsverfahren für GSP Gas / Rödl & Partner bietet Stellungnahme für die Konsultation und Prozesskostengemeinschaft an

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veröffentlicht am 20. September 2023

 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 06.09.23 das Konsultationsverfahren für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (GSP) für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die vierte Regulierungsperiode eingeleitet.

 

Für die dritte Regulierungsperiode Gas wurde ein Wert von 0,49% bestimmt, der in der vierten Regulierungsperiode deutlich auf 0,75% steigen soll. Der GSP ist Bestandteil der Formel zur Erlösobergrenze und stellt den gegenläufigen Effekt zur zugestandenen Erlöserhöhung durch den Verbraucherpreisindex dar.

 

Die Konsultation zeigt aus unserer Sicht rechtliche und ökonomische Fehleinschätzungen der BNetzA, die im ersten Schritt als Stellungnahme in das Konsultationsverfahren eingebracht werden sollten:

 

  • So bestimmt § 9 ARegV ausdrücklich, dass der GSP vor Beginn der Regulierungsperiode festzulegen ist. Die vierte Regulierungsperiode Gas hat bereits am 01.01.2023 begonnen, sodass aus rechtlicher Sicht durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ob das Vorgehen der BNetzA rechtlich zulässig ist und die Festlegung des GSP nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
  • Die Betreiber von Gasverteilernetzen waren angehalten, bis 31.07.2022 die für die Bestimmung des GSP Gas erforderlichen Daten zu liefern. Die BNetzA hatte somit mehr als ein Jahr Zeit, die Festlegung zu erstellen, während die Netzbetreiber nun binnen vier Wochen die komplexen und umfangreichen Ermittlungen nachvollziehen und bewerten sollen, was unseres Erachtens durchaus eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstellen könnte.
  • Obwohl der GSP Gas für den zukünftigen Zeitraum der 4. Regulierungsperiode 2023 bis 2027 Wirkung entfaltet, basiert die Ermittlung auf reinen Vergangenheitsdaten für den Zeitraum 2006 bis 2021. Dabei war schon bei der Erhebung der Daten im Jahr 2022 augenscheinlich, dass diese Daten aufgrund des Ukraine-Kriegs und den daraus resultierenden signifikanten Auswirkungen auf die Gasversorgung zumindest in Ansätzen obsolet sind und nicht unreflektiert für die Ableitung eines zukünftigen Produktivitätsfaktors verwendet werden können. Exemplarisch seien hier signifikante Mengenveränderungen (- 17,6 % im Vergleich zu 2021) und stark steigende Vorleistungspreise genannt.
  • Gerade für Betreiber von Gasverteilernetzen sind die aktuellen - von hoher Unsicherheit geprägten - energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen sehr herausfordernd. Eine weitere Belastung der künftigen Erlöse bei gleichzeitig steigenden Vorleistungspreisen, Personal- und Finanzierungskosten ist ökonomisch nicht sachgerecht und nach der Absenkung der Eigenkapitalverzinsung ab der vierten Regulierungsperiode der nächste negative Einschnitt für die zwingend erforderliche Profitabilität des Netzgeschäfts.

 

Rödl & Partner bietet an, die vorstehend genannten und weitere Argumente durch eine Stellungnahme in das Konsultationsverfahren der BNetzA einzubringen. Das Honorar für die Stellungnahme beträgt 500,00 € (netto) je Netzbetreiber. Für Premium-Mitglieder des Netzwerks Regulierte Netze von Rödl & Partner ist die Teilnahme an der Stellungnahme kostenlos.

 

Neben der Stellungnahme sollten die Netzbetreiber auch die Möglichkeit einer Beschwerde sorgfältig prüfen. Die Beschwerde gegen die Festlegung des GSP Gas ist gegen die Bundesnetzagentur zu richten. Die Festlegung gilt insoweit mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die sich daran anschließende Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Mit der Bekanntmachung der Festlegung ist noch in diesem Jahr 2023 zu rechnen. Rödl & Partner wird eine Prozesskostengemeinschaft gegen die Festlegung des GSP Gas anbieten. Zu den Einzelheiten der Prozesskostengemeinschaft werden wir Sie zeitnah informieren.

 

Wir würden uns freuen, wenn Ihrerseits Interesse an einer Stellungnahme besteht. Die Stellungnahme muss bis 04.10.2023 bei der BNetzA vorliegen. Melden Sie sich gerne bei uns.

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