Neue Leitfäden zu EU-EHS und nEHS der DEHSt veröffentlicht – Überwachungsplan nach TEHG und BEHG

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 23. August 2023

 

Seit dem 01.01.2013 müssen Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Deutschland die Emissionen ihrer Anlagen nach § 5 Abs. 1 TEHG i.V.m. Anhang 2 Teil 2 TEHG und im Übrigen nach der Richtlinie 2003/87/EG (nachfolgend: Monitoring-Verordnung - MVO) ermitteln und berichten. Ein neuer Leitfaden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Erstellung von Überwachungsplänen ist in der 4. Handelsperiode (2021 bis 2030) am 22.06.2023 veröffentlicht worden. Darüber hinaus hat die DEHSt auch den „Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2023 bis 2030” (Fassung vom 10.08.2023) für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) aktualisiert und unter anderem um zwei neue Kapitel zum Überwachungsplan ergänzt. Dabei stehen die neuen Kapitel im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Frist für die Einreichung eines Überwachungsplans im nEHS nach § 6 Abs. 1 BEHG i.V.m. § 3 Abs. 2 EBeV 2030. Dabei trifft die Inverkehrbringer von emissionshandelspflichtigen Brennstoffen unerwartet, dass die Frist für das Berichtsjahr 2024 bereits zum 31.10.2023 endet.

 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurde die Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Monitoring-Verordnung geändert. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 TEHG verpflichtet, ihre Emissionen gemäß Anhang 2 Teil 2 TEHG und im Übrigen nach der MVO zu ermitteln und zu berichten. Diese gesetzlichen Überwachungs- und Berichtspflichten gelten auch für emissionshandelspflichtige Anlagen, die keine kostenlose Zuteilung erhalten haben.

 

Die Methoden zur Überwachung der Emissionen werden in einem anlagenspezifischen Überwachungsplan vom Betreiber festgelegt und bedürfen der Genehmigung durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Der genehmigte Überwachungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Emissionsüberwachung und -berichterstattung (vgl. Art. 11 MVO).

 

Auf der Basis des genehmigten Überwachungsplans und der darin festgelegten Überwachungsmethoden ermitteln Betreiber die Emissionen ihrer Anlagen, erstellen und übermitteln ihren jährlichen Emissionsbericht an die DEHSt jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.

 

Der Anlagenbetreiber muss die Menge an Emissionsberechtigungen abgeben, die den durch seine Tätigkeiten verursachten Emissionen in Tonnen CO-Äquivalent (CO2-Äq) im Berichtsjahr entspricht. Ein neuer Leitfaden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der 4. Handelsperiode (2021 bis 2030) ist mit Datum vom 22.06.2023 veröffentlicht worden, der den Anlagenbetreibern den Weg weisen soll.

 

Einreichung eines Überwachungsplan nach BEHG / EBeV 2030

 

Darüber hinaus müssen verantwortliche Inverkehrbringer nach BEHG für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der DEHSt jetzt erstmals festgesetzten Frist einen Überwachungsplan einreichen. Die Frist zur Einreichung eines regulären Überwachungsplans für das Berichtsjahr 2024 nach § 6 Abs. 1 BEHG i.V.m. § 3 Abs. 2 EBeV 2030 endet erstmals zum 31.10.2023. Umso dringender ist es nun für die Verantwortlichen, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, die technische Übertragung über die DEHSt-Plattform zu prüfen und sämtliche Fragestellungen im Hinblick auf die Einreichung eines Überwachungsplans zu klären. Hierbei sollen die neu eingefügten Kapitel des Leitfadens helfen. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG stellt die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung eines Überwachungsplans eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Gerne beantworten wir alle aufkommenden Fragen bei der Erstellung eines Überwachungsplans nach TEHG und BEHG . In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen besonders für die Klärung von Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfällen und weiteren Sonderkonstellationen zur Verfügung.

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Joachim Held

Rechtsanwalt, Mag. rer. publ.

Associate Partner

+49 911 9193 3515

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu