Hinweisgeberschutz wird Pflicht: Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde verabschiedet und verkündet

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veröffentlicht am 28. Juni 2023

 

Zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie hat nach Anrufung des Vermittlungsausschusses eine überarbeitete Fassung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs den Bundestag und den Bundesrat passiert. Das am 31. Mai 2023 ausgefertigte Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zum 2. Juli 2023 tritt das Gesetz in Kraft.

 

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz kommt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 12 HinSchG. Diese trifft grundsätzlich alle Beschäftigtengeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für private Beschäftigtengeber mit in der Regel mindestens 50 bis 249 Beschäftigten greift die Übergangsregelung des § 42 Abs. 1 HinSchG. Für diese Beschäftigtengeber – mit Ausnahme solcher, die unter die Regelung des § 12 Abs. 3 HinSchG fallen – gilt die Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023.

 

In der finalen Gesetzesfassung kam es unter anderem zu Kompromissen im Hinblick auf anonym eingehende Meldungen. Auf die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Ermöglichung anonymer Meldewege wurde verzichtet. Eine Verpflichtung zur Bearbeitung anonym eingehender Meldungen bleibt jedoch bestehen.

 

Zudem bietet das nun verkündete Gesetz kommunalen Unternehmen keine abschließende Sicherheit. Die Regelung in § 12 Abs. 1 HinSchG nimmt die Landesgesetzgeber in die Pflicht, denn für „solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts”.

 

Ein zeitnahes Tätigwerden der Landesgesetzgeber ist nunmehr zu erwarten, denn die EU-Whistleblower-Richtlinie und auch § 3 Abs. 9 HinSchG sehen grundsätzlich auch öffentliche Beschäftigtengeber im Kreis der zum Hinweisgeberschutz Verpflichteten.

 

Unabhängig der ausstehenden landesrechtlichen Regelungen zur Einrichtung interner Meldestellen ist ein frühzeitiges Tätigwerden kommunaler Unternehmen insbesondere vor dem Hintergrund einer gelebten Compliance (-Kultur) und der positiven Wirkung einer frühzeitigen Implementierung von Prozessen zur Gewährleistung des Hinweisgeberschutzes relevant.

 

Die Implementierung einer internen Meldestelle nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes muss nicht kompliziert sein. Mit WhistleClue – unserer Lösung für Sie aus einer Hand – bieten wir Ihnen eine Softwarelösung samt Unterstützung in der Fallbearbeitung. Sie haben Interesse? Dann melden Sie sich gerne bei uns! Gerne lassen wir Ihnen ein unverbindliches Angebt zukommen.​

 

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