Nachmeldung für KWK-Anlagenbetreiber

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veröffentlicht am 17. Mai 2023

 

Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) wurde überraschend eine kurzfristige Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 4 EWPBG eingeführt, deren fristwahrende Einhaltung entscheiden sollte,  ob sie von der Gaspreisbremse profitieren können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.04.2023 (BR-Drs. 167/23) soll nun Abhilfe für KWK-Anlagenbetreiber schaffen.
 
Die Frist für die Meldung der KWK-Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 4 EWPBG ist mittlerweile verstrichen – Stichtag war der 01.03.2023 –, allerdings haben viele KWK-Anlagenbetreiber bislang keine entsprechende Meldung an den Gaslieferanten abgegeben. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Entlastungsmöglichkeit für Eigenverbräuche der KWK-Anlagenbetreiber, wenn eine entsprechende Meldung an den Gaslieferanten unterblieben ist. Dies gilt auch für KWK-Anlagenbetreiber, die keine Lieferung von Wärme und Strom an Dritte aufweisen und deshalb keine Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG abgegeben haben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.04.2023 mit weitreichenden Änderungen u.a. im EWPBG soll die umstrittene Ausschlussfrist des § 10 Abs. 4 EWPBG nun korrigieren. Nach derzeitiger Entwurfsfassung des Gesetzes wird die Frist zur Meldung bis zum 31.05.2023 verlängert. Eine Entlastungsmöglichkeit für KWK-Anlagenbetreiber soll gewährt werden, sofern und sobald eine (Nach-)Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG an den Gaslieferanten erfolgt. Selbst eine rückwirkende Korrektur der vorläufigen Reduktion der Jahresverbrauchsmenge Gas ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung angelegt. Wie die Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG final ausgestaltet wird, ist derzeit noch ungewiss. Der Bundestag berät am 25.05.2023 erstmals über den Gesetzentwurf, angesichts der bereits fortgeschrittenen Zeit ist eine nochmalige Überarbeitung der Vorschriften zur Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG zu erwarten.
 
Es ist demnach unabhängig vom Gesetzentwurf dringend anzuraten, die Entlastungsberechtigung von KWK-Anlagenbetreibern sowie die Auswirkungen einer ggf. noch ausstehenden Meldung zu prüfen. Wir beraten Sie umfassend zu diesen Fragestellungen nach EWPBG. Sprechen Sie uns gerne an!

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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